saarVV Tarifbestimmungen 2020
Teil 1
Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen im saarVV
Verkehrsunternehmen im Saarländischen Verkehrsverbund saarVV
Aloys Baron Reisen Ziegelei 16 66352 Großrosseln |
Bliestalverkehr GbR Bliesgaustraße 3 66440 Blieskastel |
Saarfürst-Reisen Nikolaus Kirsch GmbH Trierer Straße 113 66663 Merzig |
ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH Erthalstraße 1 55118 Mainz |
DB Regio AG Am Victoria-Turm 2 68163 Mannheim |
DB Regio Bus Mitte GmbH Erthalstraße 1 55118 Mainz |
Stadtbus Zweibrücken GmbH Schlachthofstraße 12 – 14 66482 Zweibrücken |
vlexx GmbH Mombacher Straße 36 55122 Mainz |
KVS GmbH Oberförstereistraße 2 66740 Saarlouis |
Lay Reisen – on Tour GmbH Industriegelände Am Bahnhof 5 66346 Püttlingen |
VVB Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH Hohenzollernstraße 10 66333 Völklingen |
Robert Wobido e. K. Bahnhofstraße 12 66571 Eppelborn |
Marianne Feld GmbH Hohenzollernstraße 115 66117 Saarbrücken |
NVG Neunkircher Verkehrs GmbH Wellesweilerstraße 146 66538 Neunkirchen |
WOBUs GmbH Am Kreuzgraben 16 66280 Sulzbach |
Saarbahn GmbH Hohenzollernstr. 104 – 106 66117 Saarbrücken |
Saar-Mobil GmbH & Co. KG Industriegelände Am Bahnhof 7 66346 Püttlingen |
1. Geltungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten der Verkehrsunternehmen innerhalb des Saarländischen Verkehrsverbundes (im Folgenden „saarVV“ genannt). Sie gelten auf den Strecken der Deutschen Bahn AG nur in den Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE); Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Sie gelten nicht in Nachtbuslinien und Ruftaxiverkehren; Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden.
2. Tarifsystem
Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Flächenzonen (Waben) eingeteilt. Die Kennzeichnung der Waben erfolgt durch Wabennummern oder -namen.
3. Fahrpreis
3.1 Fahrpreisermittlung
Preisstufen und Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl tatsächlich zu befahrender Waben. Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über einen Linienweg durch andere Waben erreichbar sind. Waben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden zur Preisbildung nur einmal gezählt.
3.2 Sonstige Grundsätze
Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Wabenzahl auch mehrere Wege zwischen Abgangs- und Zielort benutzt werden. Die dabei benutzbaren Fahrtwege sind durch den Eintrag entsprechender Wabennummern (sog. „Über-Waben“) auf der Fahrkarte kenntlich zu machen. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt zu befahrenden Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen.
3.3 Großwabe
3.3.1 Binnenverkehr
Für Fahrten innerhalb gesondert gekennzeichneter Großwaben gilt die Preisstufe 0.
Großwaben sind:
- Saarbrücken (Wabe 111)
- Völklingen (Wabe 191)
3.3.2 Ein-/ausbrechender Verkehr
Für den Verkehr aus oder nach der Großwabe Saarbrücken werden für die Großwabe Saarbrücken 2 Waben gezählt. Für den Verkehr aus oder nach der Großwabe Völklingen wird für die Großwabe Völklingen eine Wabe gezählt.
3.4 Kinder
3.4.1 Kinderfahrpreise
Die in der Fahrpreistafel angegebenen Kinderfahrpreise gelten für Kinder von 6 Jahren bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d. h. bis einschließlich 14 Jahren).
3.4.2 Unentgeltliche Beförderung
Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert. Die Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.
3.5 Preisstufenbegrenzungen im saarVV
Preisstufenbegrenzungen sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.
3.6 Ein- und ausbrechende Linien und Strecken
Bei Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des saarVV-Verbundnetzes liegen, sind, sofern kein Übergangstarif gilt, für die Gesamtstrecke Fahrausweise nach den jeweils gültigen Haustarifen der zu benutzenden Unternehmen zu erwerben.
4. Fahrausweise
Einzelbestimmungen zu:
4.1 Einzelfahrkarte, Einzelfahrkarte Kind, Einzelfahrkarte Kurzstrecke, Einzelfahrkarte BahnCard, Einzelfahrkarte saarVV Card, Gruppenkarte und Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten
4.1.1 Zeitliche Geltungsdauer
Einzelfahrkarten werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben und gelten ab Verkaufszeitpunkt maximal:
4.1.1.1 Einzelfahrkarte Kurzstrecke
20 Minuten
4.1.1.2 In Großwaben
in der Preisstufe | 0 | 60 Minuten |
4.1.1.3 Allgemein
in der Preisstufe | 1 | 60 Minuten |
in der Preisstufe | 2 | 90 Minuten |
in den Preisstufe | 3 bis 5 | 120 Minuten |
in den Preisstufe | 6 bis 8 | 180 Minuten |
in den Preisstufe | 9 und 10 | 300 Minuten |
Mit Zeitablauf muss das Fahrzeug bestiegen sein, mit dem der Fahrgast sein Ziel erreicht. Das Zusammensetzen des erforderlichen Fahrpreises für eine andere Preisstufe durch mehrere, entwertete Einzelfahrkarten, auch Einzelfahrkarte Kurzstrecke, ist unzulässig.
4.1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Einzelfahrkarten gelten in ihrer Preisstufe für eine Fahrtrichtung und berechtigen zum fahrplantechnisch notwendigen Umsteigen an der Verknüpfungshaltestelle. Fahrtunterbrechungen, Umweg-, Rund- oder Rückfahrten sind nicht erlaubt. Fahrkarten mit Höchstpreis berechtigen unabhängig von der eingetragenen Zielwabe aus Fahrtrichtung der Startwabe zur Weiterfahrt (keine Rückfahrt) im saarVV-Netz.
4.1.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.1.4 Benutzungsbestimmungen
4.1.4.1 Einzelfahrkarten sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden.
4.1.4.1.1 Gruppenkarten sind gültig für Reisegruppen.
Für mindestens 10 Personen (wobei auch Kinder als eine Person zählen), die sich mit einem gemeinsamen Reisezweck zu einer Reisegruppe zusammengeschlossen haben, wird eine gemeinsame Fahrkarte ausgegeben. Der Fahrpreis errechnet sich gemäß „besonderer Preistafel“ aus der Gesamtteilnehmerzahl, wobei 2 Kinder als 1 Zählperson gelten. Für Inhaber von Gruppenkarten gilt 3.4.2 nicht.
4.1.4.1.2 Bei Schulklassen bis einschließlich Klasse 10 gelten 2 Schüler zur Preisberechnung als 1 Zählperson. Alle Begleitpersonen zahlen den Gruppenfahrpreis für Erwachsene.
4.1.4.1.3 Bei Kindergruppen (z. B. Vereine, Kindergarten u. a.) ist auch für Kinder ab 3 Jahren ein Fahrpreis zu entrichten. Bei Kindergartengruppen gelten 2 Kinder zur Preisberechnung als 1 Zählperson. Alle Begleitpersonen zahlen den Gruppenfahrpreis für Erwachsene.
4.1.4.1.4 Anmeldung von Reisegruppen:
Fahrten von Reisegruppen (ab 10 zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossene Personen) sind zur Sicherung der Beförderung mindestens 7 Werktage vorher bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen anzumelden. Anspruch auf Beförderung besteht ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten (s. auch § 2 Beförderungsbedingungen).
4.1.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Entfällt.
4.1.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.1.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.1.8 Ermäßigungen
4.1.8.1 Ermäßigung BahnCard
Das Vorlegen einer gültigen BahnCard 25, 50 und 100 berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer ermäßigten Einzelfahrkarte laut besonderer Preistafel.
4.1.8.2 Ermäßigung saarVV Card
Das Vorlegen einer gültigen saarVV Card berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer ermäßigten Einzelfahrkarte laut besonderer Preistafel für sich persönlich.
4.1.8.3 Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten
4.1.8.3.1 Zeitliche Geltungsdauer
Ihre zeitliche Geltungsdauer richtet sich nach der Gesamtzahl der Preisstufen von Basis-Zeit- und Anschlussfahrkarte. Mit Zeitablauf muss das Fahrzeug bestiegen sein, mit dem der Fahrgast sein Ziel erreicht.
4.1.8.3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Basis-Zeit- und Anschlussfahrkarte gelten für eine Fahrtrichtung.
4.1.8.3.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.1.8.3.4 Benutzungsbestimmungen
Will der Inhaber einer Basis-Zeitkarte (Wochen-, Monats-, oder Monatskarte im Abonnement) über den örtlichen Bereich hinaus Fahrten in/aus daran anschließende Waben durchführen, so hat er für die Fahrt eine Anschlussfahrkarte zu erwerben. Als Anschlussfahrkarten gelten nur Einzelfahrkarten zum Normalpreis mindestens der Preisstufe 1.
Die Preisstufe einer Anschlussfahrkarte richtet sich nach der Anzahl zusätzlicher Waben für die Fahrstrecke ab der Grenze des Geltungsbereiches der zugehörigen Basis- Zeitkarte bis einschließlich zur Ziel-Wabe der Anschlussfahrkarte.
Anschluss- und Basis-Zeitkarte sind in der Summe für maximal 10 Preisstufen zu erwerben. Die Anschlussfahrkarte ist noch innerhalb des Geltungsbereiches der Basiskarte bzw. vor Antritt der Fahrt von außerhalb liegenden Waben zu erwerben. Es gelten die Bestimmungen nach 3.3.2.
Die Anschlussfahrkarte gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Basis-Zeitkarte, zu der sie gelöst ist. Je Mitfahrer gemäß 4.6.7 und 4.8.8 ist ebenfalls eine Anschlussfahrkarte zu erwerben. Zu Fahrkarten der Anlagen 2 und 4 werden keine Anschlussfahrkarten ausgegeben.
4.2 Einzelfahrkarte Kurzstrecke
4.2.1 Räumlicher Geltungsbereich
Einzelfahrkarten Kurzstrecke berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit maximal 5 Haltestellenabschnitten. Alle Haltestellen auf dem regulären Linienweg sind zu zählen. Dabei darf nur eine Wabengrenze überquert werden. Leerwaben sind nicht zu berücksichtigen. Rückfahrten sind nicht erlaubt. Als Rückfahrt würde auch gelten, wenn ein Fahrgast sich auf einer Parallelstrecke seiner Einstiegshaltestelle wieder nähert. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Zwecke des fahrplantechnisch notwendigen Umstiegs bei Fahrten innerhalb der Großwabe Saarbrücken (Wabe 111) zulässig. Außerhalb der Großwabe Saarbrücken und für einbrechende Verkehre in die Großwabe Saarbrücken ist ein Umsteigen prinzipiell nicht erlaubt.
4.2.2 Benutzungsbestimmungen
4.2.2.1 Die Einzelfahrkarte Kurzstrecke berechtigt nicht zur Nutzung:
- der Züge des Nahverkehrs (RB, RE)
- der Schnellbuslinien 110 und 175
- der Linien 155, 156, 157 und 159
- der Ruftaxiverkehre
4.2.3 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.3 Einzeltageskarte
4.3.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Einzeltageskarte berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Die Karte gilt am eingetragenen Geltungstag von 0.00 Uhr bis zum Betriebsschluss.
4.3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird mit Wabennummern/Wabennamen eingetragen. Fahrkarten mit Höchstpreis gelten im gesamten saarVV-Netz.
4.3.3 Übertragbarkeit
Die Einzeltageskarte ist übertragbar.
4.3.4 Benutzungsbestimmungen
4.3.4.1 Die Einzeltageskarte ist gültig für eine Person.
4.3.4.2 Eine Fahrpreiserstattung ist nur bis zum Vortag des 1. Geltungstages möglich.
4.3.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Im Vorverkauf gelöste Einzeltageskarten sind maximal bis 2 Monate nach dem Zeitpunkt einer Tarifanpassung gültig.
4.3.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.3.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.4 Gruppentageskarte
4.4.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Gruppentageskarte berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Die Karte gilt am eingetragenen Geltungstag montags bis freitags ab 8.00 Uhr bis zum Betriebsschluss und samstags, sonn- und feiertags ganztägig (von 0.00 Uhr bis zum Betriebsschluss).
4.4.2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird mit Wabennummern/Wabennamen eingetragen. Fahrkarten mit Höchstpreis gelten im gesamten saarVV-Netz.
4.4.3 Übertragbarkeit
Die Gruppentageskarte ist übertragbar.
4.4.4 Benutzungsbestimmungen
4.4.4.1 Die Gruppentageskarte ist in Verbindung mit 4.4.7 für maximal 8 Personen gültig.
4.4.4.2 Eine Fahrpreiserstattung ist nur bis zum Vortag des 1. Geltungstages möglich.
4.4.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Im Vorverkauf gelöste Gruppentageskarten sind maximal bis 2 Monate nach dem Zeitpunkt einer Tarifanpassung gültig.
4.4.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.4.7 Mitnahmeregelung
Inhaber der Gruppentageskarte sind zur Mitnahme von 3 Kindern unter 6 Jahren und 4 weiteren Personen berechtigt. Jedes weitere Kind zählt unabhängig von einer Altersgrenze dabei als 1 Person. Anstelle 1 Person kann maximal 1 Hund mitgenommen werden.
4.5 Wochenkarte
4.5.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des 1. Werktages der folgenden Woche. Der 1. Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Als 1. Kalenderwoche eines Kalenderjahres gilt die Woche, in die mindestens 4 der ersten 7 Januartage fallen.
4.5.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Ausgabestelle trägt in die Wochenkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname oder beides eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Wochenkarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Wochenkarte der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen.
4.5.3 Übertragbarkeit
Die Wochenkarten sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar.
4.5.4 Benutzungsbestimmungen
Keine.
4.5.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Wochenkarten noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.
4.5.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.5.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.6 Monatskarte
4.6.1 Zeitliche Geltungsdauer
Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nachfolgenden Werktages.
4.6.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Ausgabestelle trägt den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes in die Monatskarte ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname oder beides eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Monatskarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Monatskarte der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen.
4.6.3 Übertragbarkeit
Die Monatskarten sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar.
4.6.4 Benutzungsbestimmungen
Keine.
4.6.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Monatskarten noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.
4.6.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.6.7 Mitnahmeregelung
Die Monatskarte erlaubt die unentgeltliche Mitnahme von bis zu 3 Kindern unter 6 Jahren gemäß 3.4.2. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Saarland berechtigen Monatskarten innerhalb ihres Geltungsbereiches ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3.00 Uhr zur Mitnahme von 2 weiteren Personen ohne Aufpreis. Die Mitnahme eines Hundes ist kostenlos.
4.7 Seniorenmonatskarte
4.7.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wie 4.6.1
4.7.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Ausgabestelle trägt den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes in die Monatskarte ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname oder beides eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Seniorenmonatskarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Monatskarte der höchsten Preisstufe (Preisstufe 4) wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen.
4.7.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.7.4 Benutzungsbestimmungen
Für Personen ab 65 Jahren. Der Fahrausweis ist nur mit Namenseintrag gültig. Das Lebensalter ist auf Verlangen des Personals mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.7.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.6.5
4.7.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.6.6
4.7.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren. Die Mitnahme eines Hundes ist kostenlos.
4.8 Monatskarte im Abonnement
4.8.1 Verkauf durch Abo-Center
Der Verkauf von Monatskarten im Abonnement erfolgt nach Wahl des Fahrgastes durch das Abo-Center der Saarländischen Nahverkehrs-Service GmbH (SNS) im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen oder durch das Abo-Center der Saarbahn GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (SNS und Saarbahn GmbH werden im Folgenden als „Abo-Center“ bezeichnet). Die Bestimmungen für den Verkauf von Monatskarten im Abonnement werden zusammengefasst als „Abonnementvertrag“ bezeichnet. Er ist eigenständiger Bestandteil des zivilrechtlichen Beförderungsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV.
4.8.2 Zeitliche Geltungsdauer
Monatskarten im Abonnement mit Einmalzahlung (12 Monate im Voraus) gelten ein Jahr vom 1. Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres. Monatskarten im Abonnement gelten vom Ersten eines Monats und enden am Letzten des Vormonats des darauf folgenden Jahres.
4.8.3 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich in Form der Wabennummern wird nach Angaben des Fahrgastes in die Monatskarte im Abonnement eingetragen bzw. gespeichert. Anstelle der Wabennummer kann der Wabenname oder beides eingetragen bzw. gespeichert werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Monatskarten im Abonnement zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Monatskarte im Abonnement der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen bzw. gespeichert.
4.8.4 Übertragbarkeit
Monatskarten im Abonnement sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar. Persönliche Monatskarten im Abonnement sind nicht übertragbar.
4.8.5 Benutzungsbestimmungen
Monatskarten im Abonnement werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist bei persönlichen Monatskarten im Abonnement dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die eTickets bleiben im Eigentum des Abo-Centers. Die Monatskarte im Abonnement wird nach Eingang der Zahlung ausgehändigt. Der Kunde hat das ausgehändigte eTicket (nur optische Prüfung im Rahmen des Aufdrucks) sowie das Begleitschreiben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend dem zuständigen Abo-Center anzuzeigen.
4.8.6 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei Monatskarten im Abonnement findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanpassung statt. Monatskarten im Abonnement mit Einmalzahlung, die vor einer Tariferhöhung erworben wurden, gelten bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Eine Nacherhebung findet nicht statt.
4.8.7 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.8.8 Mitnahmeregelung
Die Monatskarte im Abonnement erlaubt die unentgeltliche Mitnahme von bis zu 3 Kindern unter 6 Jahren gemäß 3.4.2. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Saarland berechtigen Monatskarten im Abonnement innerhalb des Geltungsbereiches bis zum nächstfolgenden Werktag 3.00 Uhr zur Mitnahme von 2 weiteren Personen ohne Aufpreis. Die Mitnahme eines Hundes ist kostenlos.
4.8.9 Zahlungsart
Der Preis kann vorab als Einmalzahlung oder im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.
4.8.9.1 Barverkauf
Monatskarten im Abonnement können auch mit Vorauszahlung an bestimmten Verkaufsstellen erworben werden. Die Monatskarte im Abonnement wird nach Zahlung ausgehändigt. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel.
4.8.9.2 Verkauf im Abonnement
4.8.9.2.1 Verfahren
Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden. Der monatliche Abonnementpreis ergibt sich aus der Preistafel. Monatskarten im Abonnement sind nur im SEPA-Lastschriftverfahren erhältlich. Danach werden sie auf Antrag in Verbindung mit der Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschrift-Mandats für ein Girokonto bei einem innerhalb der Europäischen Union (SEPA-Raum) ansässigen Kreditinstitut ausgegeben, wenn dieser Antrag spätestens bis zum 10. des Vormonats im Abo-Center vorliegt. Der fällige Fahrpreis ist bis auf Weiteres mindestens für die Dauer von 12 Monaten monatlich im Voraus zu zahlen und wird jeweils am 1. Bankarbeitstag des Monats fällig. Abweichend von der 14 Tage Pre-Notification, basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabankündigungsfrist von 2 Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Pre-Notification mitgeteilt.
Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung des eTickets durch das Abo-Center zustande und gilt für mindestens 12 Monate. Wenn er nicht gekündigt wird, verlängert er sich um weitere 12 Monate.
4.8.9.2.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des letzten Geltungsmonats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.
Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so wird zu dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen dem monatlichen Abonnementpreis und einer allgemeinen Monatskarte der entsprechenden Preisstufe für den zurückliegenden Zeitraum erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mit dem laufenden Vertrag mindestens 1 Jahr am Abonnementverfahren teilgenommen hat. Dies gilt ebenfalls nicht bei persönlichen Zeitkarten, wenn der Kunde verstorben ist. Zum Zeitpunkt einer Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Monats, welcher der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung folgt, möglich. In diesem Fall wird unabhängig von der Vertragslaufzeit auf eine Nachberechnung verzichtet.
Das eTicket ist im Original bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin per Einschreiben an das Abo-Center zu senden oder persönlich abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann für den Zeitraum bis zur Zustellung an die Ausgabestelle eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt werden.
4.8.9.2.3 Abbuchung
Der Abonnent verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem benannten Konto zum jeweiligen Monatsanfang bereitzuhalten. Er ist verpflichtet, Kosten, die aus verzögerter Zahlung entstehen, zu übernehmen. Ist eine fristgemäße Abbuchung zum wiederholten Mal, insbesondere wegen mangelnder Kontodeckung, nicht anerkannter SEPA-Basis-Lastschrift, widerrufenem SEPA-Lastschrift-Mandat unmöglich, so kann das Abo-Center bei erfolgloser Zahlungsaufforderung in Schriftform unter Fristsetzung kündigen. Das eTicket wird durch die Kündigung gesperrt und muss unverzüglich per Einschreiben an das Abo-Center zurückgesandt werden. Das ausgebende Abo-Center ist darüber hinaus berechtigt, Zahlungsrückstände außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Es kann hierfür Inkassounternehmen und Rechtsanwälte einschalten, deren Kosten der Fahrgast bei berechtigter Forderungsgeltendmachung zu tragen hat.
4.8.9.2.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist eine neue Einzugsermächtigung spätestens bis zum 10. des Vormonats per Änderungsformular zu erteilen. Der Abonnent ist zur sofortigen Anzeige eines Wohnortwechsels bei dem ausgebenden Abo-Center verpflichtet. Kosten, die dem Abo-Center bei Verstoß gegen diese Informationspflicht entstehen, gehen zulasten des Abonnenten.
4.8.9.2.5 Haftung
Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften Abonnent und Kontoinhaber für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.
4.8.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen für Abonnenten
Der Kunde willigt durch den Abschluss des Abonnementvertrages ein, dass das zuständige Abo-Center Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erhebt und speichert. Dies erfolgt mit dem Ziel, Fahrkartenkontrollen der Verkehrsunternehmen, die an elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Unabhängig davon wird das jeweilige Abo-Center der SNS GmbH, im Rahmen der Rolle des Produktverantwortlichen im saarVV nach VDV-Kernapplikation, Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, Erlöschen oder Änderung des Vertragsverhältnisses oder vertragswidrigen Verhaltens des Kunden übermitteln. Die dem elektronischen Chipkarten-Verfahren angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff. Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Fahrkartentyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten des Kunden werden nicht weitergeleitet.
Die von den Abo-Centern verausgabten Chipkarten entsprechen den Sicherheitsstandards des elektronischen Fahrkartensystems (((eTicket Deutschland. Das System (((eTicket Deutschland orientiert sich an den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Um sowohl die Daten als auch ihren Austausch zwischen den eingesetzten Systemen und den beteiligten Partnern zu schützen, gibt es darüber hinaus ein eigenes Sicherheitsmanagement von der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG. Alle Komponenten – Chipkarten, Terminals und Hintergrundsysteme – werden herstellerunabhängig geprüft und von unabhängiger Stelle zertifiziert. Nur Daten, die zur Identifizierung eines gültigen Tickets erforderlich sind, werden mit der jeweiligen Fahrtberechtigung auf dem Chip gespeichert. Das bedeutet: Auf dem Chip des eTickets werden die jeweiligen Gültigkeitsmerkmale (Ticketart, räumliche Gültigkeit/Preisstufe, zeitliche Gültigkeit, Übertragbarkeit, Kartennummer, bei einem eTicket mit Kundenvertrag zusätzlich Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum) gespeichert. Nach der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hat jeder Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten. Die Abonnenten der jeweils zuständigen Abo-Center erhalten bei Vertragsabschluss umfassende Informationen zum Datenschutz in schriftlicher Form.
4.8.11 Änderungen des Geltungsbereiches
Änderungen des Geltungsbereiches sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 10. des Vormonats beim zuständigen Abo-Center zu beantragen. Zum angezeigten Änderungstermin werden alle Tarifmerkmale und Chipdaten des ursprünglichen Vertrages ungültig. Das Original-Ticket muss per Einschreiben an das zuständige Abo-Center zurückgesendet werden.
4.9 JobTicket
4.9.1 Zeitliche Geltungsdauer
JobTickets im Abonnement gelten ab dem Ersten eines Monats und enden am Letzten des Vormonats des darauffolgenden Jahres.
4.9.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie 4.8.3
4.9.3 Übertragbarkeit
Das JobTicket ist nur für fest angestellte Mitarbeiter von Unternehmen/Behörden bestimmt, die nicht nur gelegentlich von dem Unternehmen/der Behörde beschäftigt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an andere Personen ist nicht statthaft. Das JobTicket ist persönlich und auf den Namen des Mitarbeiters auszustellen. Es ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem Mitarbeiterausweis oder einem anderen geeigneten Identifikationsnachweis.
4.9.4 Benutzungsbestimmungen
JobTickets werden als eTicket ausgegeben. Ein Unternehmen/eine Behörde kann durch Rahmenvertrag den Bezug von JobTickets im saarVV-Netz für fest angestellte Mitarbeiter zur Benutzung aller Verkehrsmittel im saarVV vereinbaren. Die Mindestabnahmemenge beträgt 3 JobTickets. Das Unternehmen/die Behörde stellt dem zuständigen Abo-Center 4 Wochen vor Beginn der Laufzeit eine Liste/Datei zur Verfügung mit Namen, Anschrift und Fahrtbeziehung der JobTicket-Nutzer.
Der Rahmenvertrag kann erstmals nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Ausscheiden von einzelnen fest angestellten Mitarbeitern aus dem Nutzerkreis ist nur zum Letzten eines Kalendermonats möglich.
Dem zuständigen Abo-Center steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Unternehmen/die Behörde JobTickets nach Abmahnung missbräuchlich weiterverwendet oder mit der Zahlung für mehr als 2 Monate im Rückstand ist. Das JobTicket ist eine besondere Monatskarte im Abonnement, die nur über den Arbeitgeber zu beziehen ist.
Auszubildende, Praktikanten und diesen gleichzusetzende Mitarbeiter, die grundsätzlich Anspruch auf Bezug von vergünstigten Zeitkarten haben, erhalten kein JobTicket. Der Verlust eines JobTickets ist unverzüglich zu melden. Nach Verlustmeldung wird einmalig ein neues JobTicket als Monatskarte im Abonnement gemäß 5.1 ausgestellt. Es erfolgen keine Erstattungen mit Ausnahme im Krankheitsfall gemäß § 10 [4] Beförderungsbedingungen.
4.9.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Es findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.
4.9.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7
4.9.7 Rabattierung
Ein Unternehmen/eine Behörde erhält bei Bezug der JobTickets für fest angestellte Mitarbeiter Nachlässe auf die Preise von Monatskarten im Abonnement. Voraussetzung für die Gewährung des Nachlasses ist, dass das JobTicket-Angebot zu Neukunden führt. Zu diesem Zweck fördert das Unternehmen/die Behörde das JobTicket-Angebot so weit wie möglich.
Die Höhe des Nachlasses richtet sich entweder nach der Gesamtzahl der JobTicket-Nutzer oder beim JobTicket-Plus nach der finanziellen Förderung des Unternehmens/der Behörde selbst. Eine Kombination beider Rabattmodelle ist ausgeschlossen. Bei dem Rabattmodell JobTicket, welches ausschließlich die Gesamtzahl der JobTicket-Nutzer berücksichtigt, gilt nachfolgende Rabattstaffelung:
Gesamtzahl der JobTicket-Nutzer | Rabatt je Monatskarte im Abonnement |
3 – 20 | 10,0 % |
21 – 50 | 12,5 % |
51 – 150 | 15,0 % |
151 – 250 | 17,5 % |
über 250 | 20,0 % |
Bei dem Rabattmodell JobTicket-Plus, bei dem sich das Unternehmen / die Behörde finanziell beteiligt, gilt folgende Formel, unabhängig von der Anzahl der Nutzer. Die Mindestabnahmemenge beträgt auch hier 3 JobTickets:
Anteil des AG | + | Anteil des VU | = | Gesamtrabatt |
10,0 % | + | 10,0 % | = | 20,0 % |
12,5 % | + | 12,5 % | = | 25,0 % |
15,0 % | + | 15,0 % | = | 30,0 % |
17,5 % | + | 17,5 % | = | 35,0 % |
20,0 % | + | 20,0 % | = | 40,0 % |
Der Wechsel in eine andere Rabattstufe erfolgt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jeweils zum 1.4. oder 1.10. eines jeden Jahres.
4.9.8 Mitnahmeregelung
Wie 4.8.8
4.9.9 Zahlungsart
Die Kosten für die JobTickets werden den Unternehmen/der Behörde monatlich in Rechnung gestellt. Die monatlichen Beträge sind 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug fällig. Das Unternehmen/die Behörde weist mindestens einmal jährlich die Zahl der fest angestellten Mitarbeiter nach. Das Unternehmen/die Behörde ist alleiniger Vertragspartner. Die Weiterverteilung der JobTickets und die Abrechnung mit den fest angestellten Mitarbeitern obliegt dem Unternehmen/der Behörde, dem/der der Gesamtwert aller JobTickets in Rechnung gestellt wird. Die Vereinbarung ist für mindestens 1 Kalenderjahr abzuschließen.
4.9.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10
4.10 BürgerTicket im Abonnement
4.10.1 Zeitliche Geltungsdauer
BürgerTickets per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres. BürgerTickets im Abonnement gelten ab dem 1. eines Monats und enden am Letzten des Vormonats des darauffolgenden Jahres.
4.10.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das BürgerTicket berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im angegebenen Landkreis/Regionalverband oder im gesamten saarVV-Netz.
4.10.2.1 Das BürgerTicket gilt auch in Korridorfahrten (ohne Aus- und Einstieg).
4.10.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.10.4 Benutzungsbestimmungen
BürgerTickets werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. BürgerTickets können im Barverkauf gegen Einmalzahlung im Abo-Center der Saarbahn GmbH gekauft werden. Das BürgerTicket wird nach Eingang der Zahlung ausgehändigt. Der Kunde hat die ausgehändigten Fahrkarten sowie das Begleitschreiben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Abo-Center anzuzeigen.
4.10.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6
4.10.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7
4.10.7 Mitnahmeregelung
Wie 4.8.8
4.10.8 Zahlungsart
Verkauf im Abonnement.
4.10.8.1 Verfahren
BürgerTickets werden im Abonnement ausgegeben, wenn ein Antrag mit Einzugsermächtigung vorgelegt wird. Das jeweilige Fahrgeld wird monatlich im Voraus bis auf Weiteres, jedoch mindestens für die Dauer von 12 Monaten, von einem Girokonto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut abgebucht. Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung des eTickets zustande. Der Kunde hat das ausgehändigte eTicket sowie das Begleitschreiben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Abo-Center anzuzeigen. Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate.
4.10.8.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Wird das Abonnement vor Ablauf der ersten 12-Monatsfrist gekündigt, so wird der Unterschied zwischen dem BürgerTicket Abonnementpreis und dem Normalpreis einer allgemeinen Monatskarte für:
PS 4 bei Geltungsbereich für einen Landkreis/Regionalverband Saarbrücken
PS 10 bei Geltungsbereich saarVV-Netz für den zurückliegenden Zeitraum erhoben.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde im laufenden Vertrag mindestens 1 Jahr am Abonnementverfahren teilgenommen hat. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Kunde verstorben ist. Zum Zeitpunkt einer Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Monats, welcher der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung folgt, möglich. In diesem Fall werden Nachforderungen nicht erhoben. Das eTicket ist bis spätestens 5 Tage nach Kündigungstermin per Einschreiben an das Abo-Center zu senden oder persönlich dort abzugeben.
4.10.8.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3
Die Bestimmungen zur Nachberechnung bei Kündigung eines Abonnements (Ziffer 4.10.8.2.2) gelten analog.
4.10.8.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4
4.10.8.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5
4.10.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11
4.10.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10
4.11 SeniorenTicket im Abonnement
4.11.1 Zeitlicher Geltungsbereich
Wie 4.8.2
4.11.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Abo-Center trägt als Geltungsbereich „saarVV-Netz“ ein.
4.11.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.11.4 Benutzungsbestimmungen
Für Personen ab 65 Jahren. Verkauf im Abonnement. Das SeniorenTicket wird als eTicket ausgegeben. Das Lebensalter ist auf Verlangen des Personals mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.11.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.6.5 bzw. 4.8.6
4.11.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7
4.11.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren. Die Mitnahme eines Hundes ist kostenlos.
4.11.8 Zahlungsart
Wie 4.8.9
4.11.8.1 Verkauf im monatlichen Abonnement
4.11.8.1.1 Verfahren
Wie 4.8.9.2.1
4.11.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Wird das Abonnement vor Ablauf der ersten 12-Monatsfrist gekündigt, so wird der Unterschied zwischen dem SeniorenTicket Abonnementpreis und dem Normalpreis einer Seniorenmonatskarte erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr am Abonnementverfahren teilgenommen hat. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Kunde verstorben ist. Zum Zeitpunkt der Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Monats, welcher der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung folgt, möglich. In diesem Fall werden Nachforderungen nicht erhoben. Das eTicket ist bis spätestens 5 Tage nach Kündigungstermin per Einschreiben an das zuständige Abo-Center zu senden oder persönlich dort abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann für den Zeitraum bis zur Zustellung an die Ausgabestelle eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt werden.
4.11.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3
4.11.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4
4.11.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5
4.11.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Entfällt.
4.11.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10
4.12 Wochenkarte im Ausbildungsverkehr
4.12.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wie bei Wochenkarten (siehe Ziffer 4.5.1).
4.12.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie bei Wochenkarten (siehe Ziffer 4.5.2).
4.12.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.12.4 Benutzungsbestimmungen
Ausgabe an bestimmte Personengruppen. Wochenkarten im Ausbildungsverkehr werden ausgegeben an:
-
- Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
- Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
- Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
- Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;
- Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtungen der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;
- Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
- Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
- Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
- Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
- Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder an einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten, auch Bundesfreiwilligendienst.
- Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
Wochenkarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Bei Nutzung ist ein gültiger Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung) mitzuführen und unaufgefordert bei Kontrollen vorzuzeigen. Der Berechtigungsausweis wird von den Ausgabestellen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben. Der Berechtigungsausweis ist mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. Er ist mit Ausnahme bei Monatskarten Ausbildung im Abonnement gemäß 4.13.8.2 bei allen Fahrten mitzuführen und dem Fahr- oder Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Der Berechtigungsausweis endet am 30.09. eines jeden Jahres sowie beim Entfallen der Berechtigungsvoraussetzungen.
4.12.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Wochenkarten im Ausbildungsverkehr noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.
4.12.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.
4.12.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.13 Monatskarte im Ausbildungsverkehr
(bar oder im Abonnement)
4.13.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.6.1 und 4.8.2).
4.13.2 Räumlicher Geltungsbereich
4.13.2.1 Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.6.2 und 4.8.3).
4.13.2.2 Die vereinbarten Landkreis SchülerTickets gelten im jeweils eingetragenen Landkreis/Regionalverband Saarbrücken. Landkreis SchülerTickets gelten auch auf Korridorfahrten (ohne Aus- und Zustieg) durch den Nachbarlandkreis.
4.13.3 Übertragbarkeit
Monatskarten im Ausbildungsverkehr sind nicht übertragbar.
4.13.4 Benutzungsbestimmungen
4.13.4.1 Die Ausgabe erfolgt nur an bestimmte Personengruppen (siehe Ziffer 4.12.4).
Monatskarten Ausbildung aus Einzelkauf sind nur in Verbindung mit der „Kundenkarte Ausbildung“ gültig. Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Bei Bezug im Abonnement gelten die Monatskarten Ausbildung ohne Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung). Die Monatskarte im Abonnement wird als eTicket ausgegeben. Die Berechtigungsvoraussetzungen sind mit einer Bescheinigung der Schule/Ausbildungsstätte jährlich bis spätestens zum 30.09. gegenüber dem Abo-Center der Fahrkarte nachzuweisen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center die Zeitkarten für Schüler und Azubis auf die entsprechenden Zeitkarten Jedermann umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.
4.13.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
4.13.5.1 Bei Monatskarten im Ausbildungsverkehr im Abonnement findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.
4.13.5.2 Bei einer Tarifänderung können Monatskarten im Ausbildungsverkehr im Barverkauf noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.
4.13.5.3 Tarifänderungen für die besonderen Verrechnungspreise der Landkreis SchülerTickets treten analog 4.13.5.1 in Kraft.
4.13.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.
4.13.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.
4.13.8 Zahlungsart
Der Preis kann bar bzw. im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.
4.13.8.1 Barverkauf
Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden nach Zahlung ausgehändigt und sind vom angegebenen ersten bis zum letzten Geltungstag gültig. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel.
4.13.8.2 Verkauf im Abonnement (Monatskarten und Landkreis SchülerTickets im Ausbildungsverkehr).
4.13.8.2.1 Verfahren
Wie 4.8.8.2.1. Zusätzlich muss ab dem 15. Geburtstag im Falle einer Abonnementverlängerung jährlich bis spätestens 30.09.eine Bescheinigung der Schule/Ausbildungsstätte vorgelegt werden. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center die Zeitkarten für Schüler und Azubis auf die entsprechenden Zeitkarten Jedermann umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.
4.13.8.2.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Wird das Abonnement vor Ablauf der ersten 12-Monatsfrist gekündigt, so wird der Unterschied zwischen dem Normalpreis einer entsprechenden Monatskarte Ausbildung bzw. AboFun und dem monatlichen Abonnementpreis für den zurückliegenden Zeitraum erhoben. Bei Nachberechnung zum Landkreis SchülerTicket ist zum Preisvergleich mindestens der Normalpreis einer entsprechenden Monatskarte Ausbildung für Preisstufe 4 anzusetzen. Besitzt der Kunde ein Landkreis SchülerTicket in Verbindung mit SaarFun, erfolgt die Nachberechnung anhand der entsprechenden Monatskarte der Preisstufe 10. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr am Abonnementverfahren teilgenommen hat. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Kunde verstorben ist. Zum Zeitpunkt einer Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Monats, welcher der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung folgt, möglich. In diesem Falle werden Nachforderungen nicht erhoben. Die Fahrkarte(n) ist (sind) bis spätestens 5 Tage nach Kündigungstermin per Einschreiben an das zuständige Abo-Center zu senden oder persönlich abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann für den Zeitraum bis zur Zustellung an das zuständige Abo-Center eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt werden.
4.13.8.2.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3
4.13.8.2.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4
4.13.8.2.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5
4.13.8.2.6 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11
4.13.9 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10
4.14 AboFun
Die Zusatzkarte zur SchülerAbo-Karte und zum Landkreis SchülerTicket.
4.14.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die persönliche Zusatzkarte berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Gültigkeitszeitraum
- eines Monats bei Einzelkauf,
- des zugehörigen Schülerabonnements
jeweils
- ab 11.00 Uhr an Schultagen
- ganztags an schulfreien Tagen.
4.14.2 Räumlicher Geltungsbereich
„AboFun“ berechtigt zur Benutzung aller Linienfahrten im gesamten saarVV-Netz.
4.14.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.14.4 Benutzungsbestimmungen
Die Zusatzkarte kann zu bestehenden Abonnements gemäß Ziffer 4.13.8.2 erworben werden und ist nur gemeinsam mit der Basiskarte gültig. In der Zusatzkarte ist an entsprechender Stelle die zugehörige Abo-Nummer der Schülermonatskarte einzutragen. Ausweise ohne diesen Eintrag sind ungültig. Teilerstattungen für die Zusatzkarte werden nicht gewährt.
4.15 SaarFun
Die Zusatzkarte zum Landkreis SchülerTicket. (Landkreise/Regionalverband Saarbrücken)
4.15.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die persönliche Zusatzkarte zum Landkreis SchülerTicket (Landkreise/Regionalverband Saarbrücken) mit Berechtigung zu beliebig vielen Fahrten im Gültigkeitszeitraum ist
- im Einzelkauf einen Monat
- im Abonnement für die Dauer des zugehörigen Landkreis SchülerTickets gültig.
4.15.2 Räumlicher Geltungsbereich
„SaarFun“ berechtigt zur Benutzung aller Linienfahrten im gesamten saarVV-Netz.
4.15.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.15.4 Benutzungsbestimmungen
Die Zusatzkarte kann zum bestehenden Landkreis SchülerTicket (Landkreise/Regionalverband Saarbrücken) erworben werden und ist nur gemeinsam mit der Basiskarte gültig. Auf der Zusatzkarte im Einzelkauf ist an entsprechender Stelle die zugehörige Abo-Nummer des Landkreis SchülerTickets (Landkreise/Regionalverband Saarbrücken) einzutragen. Fahrausweise ohne diesen Eintrag sind ungültig. Teilerstattungen für die Zusatzkarte werden nicht gewährt.
4.16 FerienTicket
4.16.1 Zeitliche Geltungsdauer
Das FerienTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten während der Sommerferien im Saarland einschließlich am letzten Schultag und am letzten Tag vor Schulbeginn.
4.16.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das FerienTicket berechtigt zur Benutzung aller Linienfahrten im gesamten saarVV-Netz.
4.16.3 Übertragbarkeit
Keine.
4.16.4 Benutzungsbestimmungen
Die Ausgabe erfolgt gleichlautend zu 4.12.4. jedoch nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei Nutzung ist ein gültiger Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung) mitzuführen und unaufgefordert bei Kontrollen vorzuzeigen.
4.17 saarVV Card
4.17.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die saarVV Card gilt ein Kalenderjahr. Sie berechtigt zum Erwerb ermäßigter Einzelfahrkarten laut saarVV Card-Preistafel.
4.17.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die saarVV Card gilt als Ermäßigungskarte im saarVV-Netz.
4.17.3 Übertragbarkeit
Ist übertragbar.
4.17.4 Benutzungsbestimmungen
Mit zusätzlicher saarVV Card je mitgeführtem Hund und Fahrrad können für diese ermäßigte Fahrkarten laut saarVV Card-Preistafel erworben werden. Keine Erstattung.
4.17.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Entfällt.
4.17.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.
4.17.7 Mitnahmeregelung
Entfällt.
4.18 Sondertarife des saarVV
Siehe Anlage 3.
4.19 Sonstige tarifliche Sonderangebote
Siehe Anlagen 2 und 4.
4.20 Ergänzende Tarifbestimmungen für den Onlinevertrieb von Tickets (u. a. HandyTicket) im Sinne von § 6 der Beförderungsbedingungen
4.20.1 Sortiment
- BürgerTickets, Landkreis SchülerTickets (auch in Kombination mit SaarFun und AboFun) und das SeniorenTicket sind im Abonnement online bestellbar. Die Ausgabe erfolgt als eTicket und wird von den Abo-Centern per Post versandt.
- Einzelfahrkarten, Einzelfahrkarten Kind, Einzelfahrkarten Kurzstrecke, Einzelfahrkarte BahnCard, Einzelfahrkarte saarVV Card, Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten, Tageskarten und Gruppentageskarten sind als HandyTicket im Onlinevertrieb erwerbbar.
4.20.2 Übertragbarkeit
HandyTickets sind personengebunden und können nur von der auf dem HandyTicket angegebenen Person genutzt werden. Innerhalb des Kaufprozesses kann ein abweichender Nutzer angegeben werden, dessen Name dann auf dem HandyTicket erscheint. Jedes Einzelticket muss hierbei separat gekauft werden. Gruppenkarten können nur im Beisein des angegebenen Nutzers von einer anderen Person genutzt werden.
4.20.3 Nutzungsbestimmungen
Voraussetzung für den Erwerb von Online-Tickets ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Für ein HandyTicket ist der Besitz eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Personalisierung notwendig und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuzeigen.
Der Kauf von Fahrscheinen als HandyTicket muss vor Betreten des Fahrzeuges abgeschlossen sein. Wird der Kauf mittels Handy erst nach Betreten des Fahrzeuges über die HandyTicket-Software angefordert, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gem. § 9 der Beförderungsbedingungen erhoben wird. Das Prüfpersonal ist berechtigt, den Fahrgast aufzufordern, den auf dem Display des Handys abgebildeten Fahrschein vollständig vorzuzeigen. Die als HandyTicket erworbenen Einzelfahrscheine gelten ab Kaufzeitpunkt als entwertet.
5. Ersatz verlorener oder beschädigter Fahrkarten
5.1 Verlust
Abhanden gekommene Papierfahrscheine werden nicht ersetzt. Auf ihre Rückerstattung besteht kein Anspruch.
5.1.1 Sonderfall Monatskarten im Abonnement
Monatskarten im Abonnement werden im Falle von Verlust oder Beschädigung gegen ein Entgelt von 10,00 Euro ersetzt. Dies ist dem Abo-Center unverzüglich anzuzeigen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Abo-Centers gesperrt. Die Sperrung wird über das System des Produktverantwortlichen (SNS GmbH) an alle Kontrollsysteme der Verkehrsunternehmen weitergemeldet. Das Abo-Center übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus dem Wegfall von Zusatznutzen durch Verlust oder Beschädigung von eTickets (Chipkarten). Ein Ersatz entgangener Vorteile durch das Abo-Center ist ausgeschlossen. Verlorene eTickets werden gesperrt und sind ungültig. Sofern eine Ersatzkarte ausgestellt worden ist, gilt diese auch bei Wiederauffinden der Originalkarte. Eine wiedergefundene Originalkarte ist unverzüglich an das zuständige Abo-Center zurückzugeben.
5.1.2 Sonderfall HandyTicket bei Verlust des Smartphones
Das HandyTicket wird über einen registrierten Account erworben und kann über ein anderes Gerät in der HandyTicket-App abgerufen werden.
5.2 Beschädigte, verschmutzte Zeitkarten
Beschädigte, verschmutzte, aber noch lesbare Zeitkarten und saarVV Cards werden bei Abgabe der alten Karte zu einem Entgelt von 5,00 Euro ausgetauscht.
6. Benutzung der 1. Klasse im Nahverkehr
Für die Benutzung der 1. Klasse mit Einzelfahrkarte und Tageskarte ist je Person ein Zuschlag zu erwerben. 2 Kinder (siehe Ziffer 3.4) gelten bei der Zuschlagsberechnung als 1 Person. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel. Maßgebend für die Preisstufe der Zusatzkarte ist die im Schienenverkehr zurückgelegte Fahrtstrecke in der 1. Klasse. Für die Benutzung der 1. Klasse mit Zeitkarten ist der in der Preistafel genannte Aufschlag zu entrichten. Für die jeweiligen Aufschläge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Fahrscheinart analog.
7. Beförderung von Polizeivollzugsbeamten
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Polizei und des Bundesgrenzschutzes in Uniform des Vollzugsdienstes werden unentgeltlich in allen Bussen, in der Saarbahn und in den Nahverkehrszügen im Schienenverkehr in der 2. Klasse befördert.
8. Beförderung Schwerbehinderter
8.1 Berechtigung
Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Krankenfahrstühlen und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung.
8.2 Übergang in die 1. Klasse
Ohne Zuschlagszahlung können in die 1. Klasse übergehen:
- Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ trägt und
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ und „B“ trägt.
9. Mitnahme von Tieren und Sachen
9.1 Hunde
Ein Anspruch auf Mitnahme besteht im Rahmen der Beförderungsbedingungen nur bei ausreichend vorhandenen Platzkapazitäten.
9.1.1 Unentgeltliche Mitnahme
Blindenhunde, die einen Blinden begleiten. Hunde in geeigneten Behältnissen werden als Kleintiere unentgeltlich befördert. Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mit „B“-Eintrag im Berechtigungsausweis mitgeführt werden. Besitzer von Monatskarten im Abonnement dürfen einen Hund kostenlos mitnehmen.
9.1.2 Entgeltliche Mitnahme
Mitgeführte Hunde werden zum Kindertarif transportiert. Zusätzliche Zeitkarten zum Erwachsenentarif werden zur Mitnahme von Hunden anerkannt.
9.2 Fahrräder
Fahrräder können im Rahmen der Beförderungsbedingungen (insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Platzkapazitäten) zurzeit montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden.
In den übrigen Zeiten ist ein Einzelfahrschein der entsprechenden Preisstufe für Kinder zu erwerben. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall über die Mitnahme.
9.3 Sachen
Sachen sowie Kleintiere in geeigneten Behältern können im Rahmen der Beförderungsbedingungen unentgeltlich mitgeführt werden.
Die Mitnahme unbegleiteter Sachen (Kuriergut) richtet sich nach den Tarifbestimmungen des befördernden Verkehrsunternehmens.
10. Inkrafttreten
Die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für den saarVV treten zum 01.01.2020 in Kraft.
Ortsverzeichnis
Ort/Fahrtziel | Wabennummer | Wabenname (Kommune) |
Alschbach | 521 | Blieskastel |
Alsweiler | 622 | Alsweiler |
Altenkessel | 111 | Saarbrücken |
Altenwald | 181 | Sulzbach |
Altforweiler | 491 | Überherrn |
Altheim | 526 | Altheim |
Altland | 264 | Lockweiler |
Alt-Saarbrücken | 111 | Saarbrücken |
Altstadt | 552 | Limbach (Homburg) |
Am Homburg | 111 | Saarbrücken |
Aschbach | 423 | Thalexweiler |
Aßweiler | 527 | Niederwürzbach |
Asweiler | 612 | Eitzweiler |
Auersmacher | 151 | Kleinblittersdorf |
Bachem | 222 | Bachem |
Ballern | 231 | Merzig |
Ballweiler | 524 | Blickweiler |
Baltersweiler | 632 | Baltersweiler |
Bardenbach | 262 | Büschfeld |
Beaumarais | 451 | Saarlouis |
Bebelsheim | 562 | Erfweiler-Ehlingen |
Beckingen | 211 | Beckingen |
Bedersdorf | 422 | Wallerfangen |
Beeden | 541 | Homburg |
Bergen | 223 | Britten |
Bergweiler | 683 | Sotzweiler |
Berschweiler | 102 | Heusweiler |
Berschweiler | 621 | Marpingen |
Berus | 491 | Überherrn |
Besch | 252 | Nennig |
Besseringen | 238 | Besseringen |
Bethingen | 249 | Orscholz |
Bexbach | 511 | Bexbach |
Bierbach | 411 | Dillingen |
Bierbach | 529 | Bierbach (Blieskastel) |
Bierfeld | 651 | Nonnweiler |
Biesingen | 524 | Blickweiler |
Bietschied | 102 | Heusweiler |
Bietzen | 237 | Bietzen |
Bildstock | 101 | Friedrichsthal |
Bilsdorf | 432 | Körprich |
Biringen | 442 | Gerlfangen |
Bischmisheim | 111 | Saarbrücken |
Bisten | 491 | Überherrn |
Blickweiler | 524 | Blickweiler |
Bliesdalheim | 531 | Gersheim |
Bliesen | 677 | Bliesen |
Blieskastel | 521 | Blieskastel |
Bliesmengen-Bolchen | 563 | Bliesmengen-Bolchen |
Bliesransbach | 152 | Rilchingen-Hanweiler |
Bliestalkliniken | 529 | Bierbach (Blieskastel) |
Böckweiler | 526 | Altheim |
Borg | 254 | Borg |
Bosen | 643 | Neunkirchen/Nahe |
Bous | 430 | Bous-Ensdorf |
Braunshausen | 653 | Schwarzenbach |
Brebach | 111 | Saarbrücken |
Brefeld | 161 | Quierschied |
Breitfurt | 528 | Breitfurt |
Brenschelbach | 532 | Brenschelbach |
Britten | 223 | Britten |
Brotdorf | 231 | Merzig |
Bruchhof | 541 | Homburg |
Bubach im Ostertal | 674 | Niederkirchen |
Bubach-Calmesweiler | 311 | Eppelborn |
Bübingen | 111 | Saarbrücken |
Büdingen | 239 | Büdingen |
Burbach | 111 | Saarbrücken |
Büschdorf | 254 | Borg |
Büschfeld | 262 | Büschfeld |
Buweiler | 265 | Kostenbach |
Camphausen | 165 | Fischbach |
Dagstuhl | 261 | Wadern |
Dautweiler | 682 | Theley |
Dechen | 341 | Neunkirchen |
Derlen | 481 | Schwalbach |
Diefflen | 411 | Dillingen |
Differten | 420 | Wadgassen |
Dillingen | 411 | Dillingen |
Dillingen Nord | 411 | Dillingen |
Dilsburg | 102 | Heusweiler |
Dirmingen | 311 | Eppelborn |
Dorf im Bohnental | 473 | Limbach (Lebach) |
Dorf im Warndt | 106 | Großrosseln |
Dörrenbach | 673 | Dörrenbach |
Dörsdorf | 429 | Dörsdorf |
Dreisbach | 241 | Dreisbach |
Dudweiler | 111 | Saarbrücken |
Düppenweiler | 212 | Düppenweiler |
Düren | 422 | Wallerfangen |
Eckelhausen | 643 | Neunkirchen/Nahe |
Eft | 254 | Borg |
Eidenborn | 424 | Eidenborn |
Eimersdorf | 441 | Rehlingen-Siersburg |
Einöd | 542 | Schwarzenacker |
Eisen | 645 | Sötern |
Eisweiler | 631 | Namborn |
Eitzweiler | 612 | Eitzweiler |
Eiweiler | 105 | Eiweiler (Heusweiler) |
Eiweiler | 643 | Neunkirchen/Nahe |
Elm | 481 | Schwalbach |
Elversberg | 371 | Spiesen-Elversberg |
Emmersweiler | 106 | Großrosseln |
Engelfangen | 150 | Püttlingen |
Ensdorf | 430 | Bous-Ensdorf |
Ensheim | 111 | Saarbrücken |
Eppelborn | 311 | Eppelborn |
Erbach | 541 | Homburg |
Erbringen | 215 | Oppen |
Erfweiler-Ehlingen | 562 | Erfweiler-Ehlingen |
Eschberg | 111 | Saarbrücken |
Eschringen | 111 | Saarbrücken |
Eschweilerhof | 341 | Neunkirchen |
Etzenhofen | 150 | Püttlingen |
Faha | 242 | Weiten |
Falscheid | 424 | Eidenborn |
Fechingen | 111 | Saarbrücken |
Felsberg | 422 | Wallerfangen |
Fenne | 191 | Völklingen |
Fischbach | 165 | Fischbach |
Fitten | 231 | Merzig |
Folsterhöhe | 111 | Saarbrücken |
Ford Saarlouis | 452 | Roden |
Frankenholz | 512 | Frankenholz |
Fraulautern | 452 | Roden |
Freisen | 611 | Freisen |
Fremersdorf | 441 | Rehlingen-Siersburg |
Fremersdorf Bahnhof | 237 | Bietzen |
Friedrichsthal | 101 | Friedrichsthal |
Friedrichsthal Mitte | 101 | Friedrichsthal |
Friedrichweiler | 420 | Wadgassen |
Furpach | 341 | Neunkirchen |
Furschweiler | 632 | Baltersweiler |
Fürstenhausen | 191 | Völklingen |
Fürth | 342 | Fürth |
Fürweiler | 442 | Gerlfangen |
Gehweiler | 266 | Wadrill (Wadern) |
Gehweiler | 631 | Namborn |
Geislautern | 191 | Völklingen |
Gennweiler | 321 | Illingen-Merchweiler |
Gerlfangen | 442 | Gerlfangen |
Gersheim | 531 | Gersheim |
Gersweiler | 111 | Saarbrücken |
Gipsberg | 231 | Merzig |
Gisingen | 422 | Wallerfangen |
Goldene Bremm | 111 | Saarbrücken |
Gonnesweiler | 643 | Neunkirchen/Nahe |
Göttelborn | 161 | Quierschied |
Gresaubach | 425 | Gresaubach |
Griesborn | 481 | Schwalbach |
Gronig | 661 | Oberthal |
Großrosseln | 106 | Großrosseln |
Grügelborn | 611 | Freisen |
Güdesweiler | 661 | Oberthal |
Güdingen | 111 | Saarbrücken |
Habach | 311 | Eppelborn |
Habkirchen | 563 | Bliesmengen-Bolchen |
Halberg | 111 | Saarbrücken |
Hanauer Mühle | 342 | Fürth |
Hangard | 342 | Fürth |
Hanweiler | 152 | Rilchingen-Hanweiler |
Hargarten | 215 | Oppen |
Harlingen | 237 | Bietzen |
Hasborn | 682 | Theley |
Hassel | 572 | Rohrbach |
Haupersweiler | 611 | Freisen |
Hausbach | 223 | Britten |
Haustadt | 213 | Haustadt |
Heckendalheim | 561 | Ormesheim |
Heidstock | 191 | Völklingen |
Heiligenwald | 361 | Schiffweiler |
Heinitz | 341 | Neunkirchen |
Heisterberg | 631 | Namborn |
Hellendorf | 254 | Borg |
Hemmersdorf | 443 | Niedaltdorf |
Herbitzheim | 533 | Herbitzheim |
Herrensohr | 111 | Saarbrücken |
Heusweiler | 102 | Heusweiler |
Hierscheid | 311 | Eppelborn |
Hilbringen | 231 | Merzig |
Hilbringen Schule | 246 | Hilbringen Schule |
Hirstein | 631 | Namborn |
Hirtel | 102 | Heusweiler |
Hirzweiler | 322 | Welschbach |
Hixberg | 171 | Riegelsberg |
Höchen | 512 | Frankenholz |
Hofeld-Mauschbach | 632 | Baltersweiler |
Holz | 103 | Wahlschied |
Homburg | 541 | Homburg |
Honzrath | 213 | Haustadt |
Hoof | 674 | Niederkirchen |
Hostenbach | 420 | Wadgassen |
Hühnerfeld | 181 | Sulzbach |
Hülzweiler | 481 | Schwalbach |
Humes | 311 | Eppelborn |
Hüttersdorf | 472 | Hüttersdorf |
Hüttigweiler | 321 | Illingen-Merchweiler |
Ihn | 422 | Wallerfangen |
Illingen | 321 | Illingen-Merchweiler |
Ittersdorf | 422 | Wallerfangen |
Jägersburg | 541 | Homburg |
Jägersfreude | 111 | Saarbrücken |
Karlsbrunn | 106 | Großrosseln |
Kastel | 654 | Primstal |
Kerlingen | 422 | Wallerfangen |
Keßlingen | 255 | Oberleuken |
Kirkel | 551 | Kirkel |
Kirrberg | 541 | Homburg |
Kirschhof | 102 | Heusweiler |
Klarenthal | 111 | Saarbrücken |
Kleinblittersdorf | 151 | Kleinblittersdorf |
Kleinottweiler | 511 | Bexbach |
Knausholz | 481 | Schwalbach |
Knorscheid | 421 | Lebach |
Kohlhof | 341 | Neunkirchen |
Köllerbach | 150 | Püttlingen |
Konfeld | 271 | Weiskirchen |
Körprich | 432 | Körprich |
Kostenbach | 265 | Kostenbach |
Krettnich | 269 | Krettnich |
Krughütte | 111 | Saarbrücken |
Kutzhof | 102 | Heusweiler |
Landsweiler | 421 | Lebach |
Landsweiler-Reden | 361 | Schiffweiler |
Lautenbach | 342 | Fürth |
Lauterbach | 191 | Völklingen |
Lautzkirchen | 529 | Bierbach (Blieskastel) |
Lebach | 421 | Lebach |
Lebach-Jabach | 421 | Lebach |
Leidingen | 422 | Wallerfangen |
Leitersweiler | 675 | Leitersweiler |
Leitzweiler | 682 | Theley |
Limbach | 552 | Limbach (Homburg) |
Limbach | 473 | Limbach (Lebach) |
Lindscheid | 684 | Scheuern |
Linslerhof | 491 | Überherrn |
Lisdorf | 451 | Saarlouis |
Lockweiler | 264 | Lockweiler |
Losheim | 221 | Losheim am See |
Ludweiler | 191 | Völklingen |
Ludwigsthal | 341 | Neunkirchen |
Luisenthal | 191 | Völklingen |
Lummerschied | 102 | Heusweiler |
Macherbach | 311 | Eppelborn |
Mainzweiler | 351 | Ottweiler |
Mariahütte | 651 | Nonnweiler |
Marpingen | 621 | Marpingen |
Marth | 674 | Niederkirchen |
Maybach | 101 | Friedrichsthal |
Mechern | 236 | Mechern |
Medelsheim | 532 | Brenschelbach |
Menningen | 237 | Bietzen |
Merchingen | 231 | Merzig |
Merchweiler | 321 | Illingen-Merchweiler |
Merzig | 231 | Merzig |
Merzig Stadtmitte | 231 | Merzig |
Messegelände | 111 | Saarbrücken |
Mettlach | 243 | Mettlach |
Mettnich | 654 | Primstal |
Michelbach | 471 | Schmelz |
Mimbach | 528 | Breitfurt |
Mitlosheim | 221 | Losheim am See |
Mondorf | 244 | Mondorf |
Morgenstern | 190 | Morgenstern |
Morscholz | 268 | Morscholz |
Mosberg-Richweiler | 642 | Nohfelden |
Münchweiler | 263 | Nunkirchen |
Münchwies | 342 | Fürth |
Münzingen | 255 | Oberleuken |
Nalbach | 431 | Nalbach |
Namborn | 631 | Namborn |
Naßweiler | 106 | Großrosseln |
Neipel | 684 | Scheuern |
Nennig | 252 | Nennig |
Neu-Aschbach | 111 | Saarbrücken |
Neuforweiler | 451 | Saarlouis |
Neuhäusel | 551 | Kirkel |
Neumühle | 561 | Ormesheim |
Neunkirchen | 341 | Neunkirchen |
Neunkirchen/Nahe | 643 | Neunkirchen/Nahe |
Neuweiler | 181 | Sulzbach |
Niedaltdorf | 443 | Niedaltdorf |
Niederbexbach | 511 | Bexbach |
Niedergailbach | 531 | Gersheim |
Niederhofen | 684 | Scheuern |
Niederkirchen | 674 | Niederkirchen |
Niederlinxweiler | 671 | St. Wendel |
Niederlosheim | 221 | Losheim am See |
Niederlöstern | 265 | Kostenbach |
Nieder-Neunkirchen | 341 | Neunkirchen |
Niedersalbach | 102 | Heusweiler |
Niedersaubach | 421 | Lebach |
Niederwürzbach | 527 | Niederwürzbach |
Nohfelden | 642 | Nohfelden |
Nohn | 241 | Dreisbach |
Nonnweiler | 651 | Nonnweiler |
Noswendel | 261 | Wadern |
Numborn | 104 | Numborn |
Nunkirchen | 263 | Nunkirchen |
Oberbexbach | 511 | Bexbach |
Oberesch | 442 | Gerlfangen |
Oberkirchen | 611 | Freisen |
Oberleuken | 255 | Oberleuken |
Oberlimberg | 422 | Wallerfangen |
Oberlinxweiler | 671 | St. Wendel |
Oberlöstern | 265 | Kostenbach |
Oberperl | 251 | Perl |
Obersalbach | 102 | Heusweiler |
Oberthal | 661 | Oberthal |
Oberwürzbach | 574 | Oberwürzbach |
Ommersheim | 561 | Ormesheim |
Oppen | 215 | Oppen |
Ormesheim | 561 | Ormesheim |
Orscholz | 249 | Orscholz |
Osterbrücken | 674 | Niederkirchen |
Ottenhausen | 111 | Saarbrücken |
Ottweiler | 351 | Ottweiler |
Otzenhausen | 653 | Schwarzenbach |
Pachten | 411 | Dillingen |
Pachtener Heide | 411 | Dillingen |
Peppenkum | 532 | Brenschelbach |
Perl | 251 | Perl |
Picard | 451 | Saarlouis |
Piesbach | 431 | Nalbach |
Pinningen | 523 | Seyweiler |
Pinsweiler | 631 | Namborn |
Primstal | 654 | Primstal |
Primsweiler | 472 | Hüttersdorf |
Püttlingen | 150 | Püttlingen |
Quierschied | 161 | Quierschied |
Rammelfangen | 422 | Wallerfangen |
Rappweiler | 271 | Weiskirchen |
Rastpfuhl | 111 | Saarbrücken |
Rathen | 265 | Kostenbach |
Rech | 231 | Merzig |
Rehlingen | 441 | Rehlingen-Siersburg |
Reichenbrunn | 574 | Oberwürzbach |
Reidelbach | 267 | Reidelbach |
Reimsbach | 215 | Oppen |
Reinheim | 534 | Reinheim |
Reisbach | 461 | Saarwellingen |
Reisberg | 231 | Merzig |
Reiskirchen | 541 | Homburg |
Reitscheid | 611 | Freisen |
Remmesweiler | 679 | Remmesweiler |
Rentrisch | 571 | St. Ingbert |
Riegelsberg | 171 | Riegelsberg |
Riegelsberg Süd | 171 | Riegelsberg |
Riesweiler | 532 | Brenschelbach |
Rilchingen-Hanweiler | 152 | Rilchingen-Hanweiler |
Rimlingen | 222 | Bachem |
Ripplingen | 231 | Merzig |
Rissenthal | 221 | Losheim am See |
Ritterstraße | 150 | Püttlingen |
Rockershausen | 111 | Saarbrücken |
Röchlinghöhe | 191 | Völklingen |
Roden | 452 | Roden |
Rodenhof | 111 | Saarbrücken |
Röderberg | 452 | Roden |
Rohrbach | 572 | Rohrbach |
Römerkastel | 111 | Saarbrücken |
Roschberg | 632 | Baltersweiler |
Rotenbühl | 111 | Saarbrücken |
Rubenheim | 533 | Herbitzheim |
Rümmelbach | 425 | Gresaubach |
Rußhütte | 111 | Saarbrücken |
Saal | 674 | Niederkirchen |
Saarbrücken | 111 | Saarbrücken |
Saarbrücken Ost | 111 | Saarbrücken |
Saarbrücken Rathaus | 111 | Saarbrücken |
Saarbrücken Süd | 111 | Saarbrücken |
Saarfels | 211 | Beckingen |
Saargemünd (F) | 911 | Saargemünd |
Saarhölzbach | 243 | Mettlach |
Saarlouis | 451 | Saarlouis |
Saarlouis Hbf | 452 | Roden |
Saarwellingen | 461 | Saarwellingen |
Sanddorf | 541 | Homburg |
Schafbrücke | 111 | Saarbrücken |
Schafbrücker Mühle | 351 | Ottweiler |
Schaffhausen | 420 | Wadgassen |
Schattertriesch | 471 | Schmelz |
Scheiden | 223 | Britten |
Scheidt | 111 | Saarbrücken |
Scheuern | 684 | Scheuern |
Schiffweiler | 361 | Schiffweiler |
Schmelz | 471 | Schmelz |
Schnappach | 181 | Sulzbach |
Schreckling (F) | 422 | Wallerfangen |
Schüren | 571 | St. Ingbert |
Schwalbach | 481 | Schwalbach |
Schwarzenacker | 542 | Schwarzenacker (Homburg) |
Schwarzenbach | 542 | Schwarzenacker (Homburg) |
Schwarzenbach | 653 | Schwarzenbach (Nonnweiler) |
Schwarzenholz | 461 | Saarwellingen |
Schwarzerden | 611 | Freisen |
Schwemlingen | 235 | Schwemlingen |
Seelbach | 527 | Niederwürzbach |
Sehndorf | 251 | Perl |
Selbach | 644 | Selbach (Nohfelden) |
Sengscheid | 571 | St. Ingbert |
Seyweiler | 523 | Seyweiler |
Siersburg | 441 | Rehlingen-Siersburg |
Silwingen | 245 | Silwingen |
Sinnerthal | 341 | Neunkirchen |
Sinz | 253 | Tettingen-Butzdorf |
Sitterswald | 152 | Rilchingen-Hanweiler |
Sitzerath | 651 | Nonnweiler |
Sötern | 645 | Sötern |
Sotzweiler | 683 | Sotzweiler |
Spiesen | 371 | Spiesen-Elversberg |
Sprengen | 481 | Schwalbach |
St. Arnual | 111 | Saarbrücken |
St. Ingbert | 571 | St. Ingbert |
St. Nikolaus | 106 | Großrosseln |
St. Wendel | 671 | St. Wendel |
St. Barbara | 422 | Wallerfangen |
Steinbach | 351 | Ottweiler |
Steinbach | 429 | Dörsdorf (Lebach) |
Steinberg | 270 | Steinberg (Weiskirchen) |
Steinberg-Deckenhardt | 661 | Oberthal |
Steinrausch | 452 | Roden |
Stennweiler | 361 | Schiffweiler |
Sulzbach | 181 | Sulzbach |
Tettingen-Butzdorf | 253 | Tettingen-Butzdorf |
Thailen | 272 | Thailen |
Thalexweiler | 423 | Thalexweiler |
Theley | 682 | Theley |
Tholey | 681 | Tholey |
Tünsdorf | 249 | Orscholz |
Türkismühle | 642 | Nohfelden |
Tettingen-Butzdorf | 253 | Tettingen-Butzdorf |
Thailen | 272 | Thailen |
Thalexweiler | 423 | Thalexweiler |
Theley | 682 | Theley |
Tholey | 681 | Tholey |
Tünsdorf | 249 | Orscholz |
Türkismühle | 642 | Nohfelden |
Überherrn | 491 | Überherrn |
Überherrn Zoll | 491 | Überherrn |
Überm Berg | 411 | Dillingen |
Überroth | 684 | Scheuern |
Uchtelfangen | 321 | Illingen-Merchweiler |
Uni-Klinik Homburg | 541 | Homburg |
Uni-Saarbrücken | 111 | Saarbrücken |
Unner | 111 | Saarbrücken |
Urexweiler | 621 | Marpingen |
Urweiler | 671 | St. Wendel |
Utweiler | 532 | Brenschelbach |
Vogelsbüsch | 264 | Lockweiler |
Völklingen | 191 | Völklingen |
Von der Heydt | 111 | Saarbrücken |
Wadern | 261 | Wadern |
Wadgassen | 420 | Wadgassen |
Wadrill | 266 | Wadrill |
Wahlen | 225 | Wahlen |
Wahlschied | 103 | Wahlschied |
Waldbach | 645 | Sötern |
Waldhölzbach | 223 | Britten |
Walhausen | 642 | Nohfelden |
Wallerfangen | 422 | Wallerfangen |
Walpershofen | 171 | Riegelsberg |
Walsheim | 531 | Gersheim |
Webenheim | 521 | Blieskastel |
Websweiler | 541 | Homburg |
Wecklingen | 524 | Blickweiler |
Wedern | 261 | Wadern |
Wehingen | 249 | Orscholz |
Wehrden | 191 | Völklingen |
Weierweiler | 272 | Thailen |
Weiler | 239 | Büdingen |
Weiskirchen | 271 | Weiskirchen |
Weiten | 242 | Weiten |
Wellesweiler | 341 | Neunkirchen |
Wellingen | 239 | Büdingen |
Welschbach | 322 | Welschbach |
Wemmetsweiler | 321 | Illingen-Merchweiler |
Werbeln | 420 | Wadgassen |
Werschweiler | 673 | Dörrenbach |
Wiebelskirchen | 341 | Neunkirchen |
Wiesbach | 311 | Eppelborn |
Winterbach | 678 | Winterbach |
Winterberg | 111 | Saarbrücken |
Wittersheim | 562 | Erfweiler-Ehlingen |
Wochern | 253 | Tettingen-Butzdorf |
Wohnstadt | 491 | Überherrn |
Wolfersheim | 522 | Wolfersheim |
Wolfersweiler | 642 | Nohfelden |
Wörschweiler | 542 | Schwarzenacker |
Würzbach | 527 | Niederwürzbach |
Wustweiler | 321 | Illingen-Merchweiler |
Ziegelhütte | 351 | Ottweiler |
Zwalbach | 271 | Weiskirchen |
Anlage 1: Verkehrsunternehmen im Saarländischen Verkehrsverbund
Nachfolgend sind alle Verkehrsunternehmen aufgelistet, die Verkehrsleistung nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Saarländischen Verkehrsverbund erbringen. Sollten aufgrund zukünftiger Vergabeverfahren Verkehrsunternehmen entfallen oder neu hinzukommen, ändert sich die Zusammenstellung der Verkehrsunternehmen entsprechend. Für Strecken und Linien der genannten Verkehrsunternehmen gilt innerhalb des Verbundraumes saarVV der Verbundtarif in allen Nahverkehrszügen der DB AG, vlexx GmbH (RB, RE, S-Bahn) sowie auf allen Linien nach § 42 PBefG mit Ausnahme der Nachtbuslinien:
- Aloys Baron GmbH
- Bliestalverkehr GbR
- Bustouristik Wobido e. K.
- DB Regio Bus Mitte GmbH
- KVS GmbH
- Lay-Reisen – on Tour GmbH
- Marianne Feld GmbH
- NVG, Neunkircher-Verkehrs GmbH
- ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH
- Saar-Mobil GmbH & Co. KG
- Saarfürst-Reisen N. Kirsch GmbH
- Saarbahn GmbH
- Stadtbus Zweibrücken GmbH
- VVB, Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH
- DB Regio AG
- vlexx GmbH
- WOBUs GmbH
Anlage 2: Anerkennung von Schienenfahrausweisen der Deutschen Bahn AG
Im Geltungsbereich des saarVV werden folgende Fahrausweisgattungen bzw. Fahrpreisermäßigungen bei nachstehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:
Fahrausweisgattung, Fahrpreisermäßigung | Anerkannt bei folgenden Verkehrsunternehmen |
BahnCard 100 | DB, vlexx, ORN GmbH, DB Regio Bus Mitte GmbH und innerhalb der Großwabe Saarbrücken bei der Saarbahn GmbH |
City-Ticket | Innerhalb der Großwabe 111 Saarbrücken bei ORN GmbH, DB, Saarbahn GmbH und Saar-Mobil |
City mobil | Alle Verkehrsunternehmen innerhalb der Großwabe 111 Saarbrücken |
Großkundenrabatt und Firmen-Abonnement | DB, vlexx, ORN GmbH auf Linien laut besonderem Verzeichnis zwischen Tarifpunkten des Schienenverkehrs |
Militärfahrkarten (einschl. Fahrausweisen für Einberufungsreisen) Berechtigungsausweise für Familienheimfahrten von Bundeswehr | DB, vlexx |
NetzCard M, JobTicket M und SchülerTicket M | DB und ORN GmbH in allen in der Karte eingetragenen Relationen |
RegioTicket M 50 H/R in Verbindung mit Konzern-Berechtigungsausweis von DB Mitarbeitern, deren Familienangehörigen und Versorgungsempfängern | DB und ORN GmbH |
Fahrkarten C der DB AG für Dritte | DB und ORN GmbH |
RIT-Fahrkarten | Anerkannt bei folgenden Verkehrsunternehmen |
Fahrkarten des DB-Fernverkehrs bzw. mit DB-Fernverkehrsanteil | DB, vlexx |
RIT-Fahrkarten | DB, vlexx |
Rail & Fly für Airlines und Veranstalter | DB, vlexx |
Sonstige überregionale Angebote (z. B. SaarLorLux-Ticket, Saar-Elsass-Ticket, Saar-Lorraine-Tarif, Quer-durchs-Land-Ticket) | DB, vlexx |
* Es gelten die Bestimmungen gemäß den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (DB Personenverkehr), des Militärtarifs bzw. der regionalen Busunternehmen.
Anlage 3: Sondertarife des saarVV
Nachfolgende Tarifangebote gelten, zum Teil zeitlich begrenzt, innerhalb des gesamten saarVV-Gebietes. Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils gesondert bekannt gegeben.
- Semester-Ticket: Gemäß Vereinbarung zwischen den Asten der saarländischen Hochschulen und den Verkehrsunternehmen im Saarland gelten Studierendenausweise als Fahrausweise im gesamten Verbundgebiet. Es gilt keine Mitnahmeregelung, ausgenommen Kinder unter 6 Jahren gem. Abschnitt 3.4.2 der Tarifbestimmungen.
- Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket: Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket gilt wochentags ab 9.00 Uhr in allen Verkehrsmitteln im saarVV, am Wochenende und an Feiertagen ganztägig.
- JuleiCard: Laut geltenden Sonderbestimmungen fahren Inhaber der JuleiCard als Begleiter von Jugend-/Reisegruppen kostenlos im saarVV-Netz.
- KombiTickets: Der saarVV kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die Anerkennung von Eintrittskarten als Fahrkarten (KombiTicket) abschließen. Die Eintrittskarten erhalten dazu eine besondere Kennzeichnung durch Aufdruck des saarVV-Logos.
- Saarland Card: Der Inhaber der Saarland Card ist zur unentgeltlichen Nutzung aller Busse und Bahnen im saarVV entsprechend des eingetragenen Gültigkeitszeitraums berechtigt. Bei Fahrten mit der Bahn ist die Saarland Card nur gültig in Zügen des Nahverkehrs (RE und RB), Wagenklasse 2. Ein Übergang in Züge des Fernverkehrs (IC, EC, ICE, TGV) ist auch gegen Zahlung eines Aufpreises nicht möglich. Die Karte gilt als Fahrausweis vom Tag der Ankunft bis einschließlich des Tages der Abreise.
Anlage 4: Sonstige tarifliche Sonderangebote der SNS-Partnerunternehmen aus Haustarifen
Innerhalb des saarVV gelten folgende Sondertarife nur bei einzelnen Verkehrsunternehmen bzw. lokal begrenzt:
Angebot | Geltungsbereich | Unternehmen |
KVS-JOB-Ticket, KVS-Superticket, Marktbus Lebach, Marktbus Wadern, AST-Verkehr | KVS-Netz im Landkreis Saarlouis sowie auf den kompletten Linien MS2, 411, 424 und 425 Stadtgebiet Lebach, Stadt Wadern | KVS |
AST-Verkehr | ORN GmbH | |
AST-Verkehre im Saarpfalz-Kreis, Homburg Spezial (Bussi-Tarif), Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis | jeweilige AST-Linien, Stadt Homburg, Busangebot im Saarpfalz-Kreis | DB Regio Bus Mitte GmbH |
Seniorenwochenkarte, Kaufzeit-Ticket, AST-Verkehr | Großwabe Völklingen 191 | VVB |
City-Karte, Wochenend-Eventtickets | Bedienungsgebiet | NVG |
Sozialticket, Gemeinschaftstarif Linie 30, AST-Verkehr | Großwabe Saarbrücken 111, Saarbrücken Forbach | SB |
Kaufzeitkarte | Kirsch-Reisen | |
Kurzstrecke (4 Haltestellenabschnitte) | Püttlingen 150 | Lay-Reisen |
Gruppenkarten für Kindergartengruppen und Schulklassen | Innerhalb von Gemeinden und im jeweiligen Stadtgebiet von Völklingen, Saarlouis, Saarbrücken, St. Ingbert, Neunkirchen und Homburg | DB Regio Bus Mitte GmbH, Kirsch-Reisen, KVS, NVG, Saar-Mobil, ORN GmbH, SB, VVB |
Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis, Homburg Spezial, Ingo-Tarif, Marktbus Wadern, Marktbus Losheim, AST-Zuschlag | Busangebot im Saarpfalz-Kreis, Stadt Homburg, Stadt St. Ingbert, Stadt Wadern, Gemeinde Losheim, Saarpfalz-Kreis | Saar-Mobil |
Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis, Homburg Spezial | Busangebot im Saarpfalz-Kreis, Stadt Homburg | Bliestalverkehr GbR |
Nachtbustarif:
|
Saarländisches Nachtbus-Netz | KVS, Marianne Feld GmbH, Saar-Mobil, Aloys Baron GmbH, Müllenbach Reisen GmbH, Kirsch-Reisen |
Teil 2
Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV gelten auf allen Linien und Linienabschnitten innerhalb des saarVV. Auf den Schienenstrecken gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen ab, dessen Verkehrsmittel er auf dem befahrenen Linienabschnitt benutzt.
(3) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. der Haltestellenanlage die Beförderungsbedingungen als rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 12 und 13 befördert.
(2) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeugs dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
- Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten,
- Personen mit Waffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
(2) Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen des Personals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt:
- sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
- die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
- in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen bzw. E-Zigaretten zu benutzen,
- Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen,
- in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren,
- in entsprechend gekennzeichneten Kraftomnibussen mobile Telefone (Handys) und Funkgeräte zu benutzen,
- in Kraftomnibussen zu essen oder zu trinken.
(3) Bei der Benutzung von Kopfhörern von Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Fahrgäste und das Fahrpersonal nicht gestört werden.
(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in die hinteren und mittleren Wagenräume aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(5) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass sich Kinder auf Stehplätzen festen Halt verschaffen und auf Sitzplätzen weder knien noch stehen.
(6) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen (1) bis (4), kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(7) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom befördernden Unternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.
(8) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
(9) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarten an die Verwaltung des befördernden Unternehmens zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben.
(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzten Betrag zu zahlen.
(11) Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmens. Betteln ist untersagt.
(12) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind von diesen zu ersetzen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung der befördernden Unternehmen verkauft. Die Fahrkarten gelten in allen Fahrzeugen der in den saarVV einbezogenen Linien, soweit diese für die in Anspruch genommene Fahrt nach den Tarifbestimmungen Gültigkeit besitzt.
(2) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er die für die Fahrt richtige Fahrkarte besitzt. Besitzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges keine für diese Fahrt gültige Fahrkarte, hat er die erforderliche Fahrkarte unverzüglich und unaufgefordert zu lösen.
Für die Ausgabe der Fahrkarten gilt Folgendes:
- Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt über Fahrkartenautomaten, Verkaufsstellen, in Fahrzeugen sowie als HandyTicket.
- Alle Monatskarten im Abonnement sind ausschließlich über das Abo-Center der SNS GmbH (auch online über www.saarVV.de) und das Abo-Center der Saarbahn GmbH erhältlich.
- An Bahnhöfen und Schienenhaltepunkten der Deutschen Bahn AG und der Saarbahn GmbH werden Verbundfahrkarten grundsätzlich an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Der Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen ist dort ausgeschlossen.
- Abweichungen von den Regelungen wie unter 1. und 2. sind möglich, sie werden örtlich bekannt gegeben.
- Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.
(3) Benutzt der Fahrgast beim Betreten eines Fahrzeuges mit kontrolliertem Einstieg ein eTicket oder ein HandyTicket, so hat er dieses unaufgefordert zur Kontrolle an das Lesegerät (eTicket-Auflage bzw. 2D-Barcode-Scanner) zu halten und das Kontrollergebnis abzuwarten.
(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt, im Eisenbahnbetrieb bis zum Verlassen des Bahnhofs, aufzubewahren und sie dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Beim Kauf eines HandyTickets hat der Fahrgast die Betriebsfähigkeit des Smartphones bis zum Ende der Fahrt sicherzustellen.
(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2) bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(6)Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft kann vom jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. den zuständigen Abo-Centern festgesetzt und erhoben werden.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass das Fahrgeld abgezählt gezahlt wird.
(2) Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 Euro zu wechseln und Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(3) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung oder ein Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung bzw. dem Kundencenter des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(4) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(5) Am Fahrkartenautomaten kann mit Bargeld und mit Geldkarte gezahlt werden. Bei Barzahlung wird im Display der DB Fahrkartenautomaten angezeigt, mit welchen Münzen und Geldscheinen gezahlt werden kann.
§ 8 Ungültige Fahrkarten
(1) Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrkarten, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert sind,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- nur als Kopie vorgelegt werden.
(2) Fahrkarten, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder amtlichen Lichtbildausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann.
(3) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird für die unter Abs. 1 genannten Fälle nicht erstattet. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für ersatzweise gelöste Fahrausweise gegen Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portogebühren zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die durch die ungerechtfertigte Einziehung des Fahrausweises bedingt für die Benutzung von Verkehrsmitteln im saarVV entstanden sind. Der eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten Gültigkeit besitzt. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- für sich und mitgeführte Sachen It. §§ 11 und 12 keine gültige Fahrkarte erworben hat,
- eine gültige Fahrkarte erworben hat, diese bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann,
- die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
- die Fahrkarte auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Abs. (1) wird das doppelte Beförderungsentgelt für die bereits zurückgelegte Strecke bis zum nächsten Haltepunkt, mindestens jedoch das gesetzlich festgelegte Bußgeld, erhoben. Wenn der Fahrgast die tatsächlich zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann, erfolgt die Fahrpreisberechnung vom Ausgangspunkt der Linie bzw. für die gesamte zurückgelegte Strecke. Für die Weiterfahrt ist ein nach geltenden Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis zu erwerben.
(3) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt laut Aushang des Unternehmens erhoben.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 Euro, wenn der Fahrgast binnen einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
(5) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet werden. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. Das Verkehrsunternehmen kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00 Euro sowie Überweisungsgebühren in Höhe von 1,50 Euro von dem zu erstattenden Betrag abziehen, soweit nicht das Unternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes besteht nicht bei Ausschluss der Beförderung nach § 3 der Beförderungsbedingungen sowie für verlorene oder abhanden gekommene Fahrkarten. HandyTickets werden grundsätzlich nicht erstattet.
(2) Für Einzelfahrkarten wird der Fahrpreis grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.
(3) Tageskarten aus dem Vorverkauf werden bis zum Vortag des 1. Geltungstages gegen Gebühr erstattet. Bereits entwertete Tageskarten werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte – bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem die Fahrkarte gekauft worden ist.
(5) Zeitkarten aus dem Vorverkauf werden bis zum Vortag des 1. Geltungstages gegen Gebühr erstattet. Wird eine persönliche Zeitkarte nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt anteilig erstattet. Übertragbare Zeitkarten sind erst ab dem Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung erstattungsfähig. Je Benutzungstag werden abgezogen:
- bei wöchentlicher Geltungsdauer 25 % des Preises,
- bei monatlicher Geltungsdauer 5 % des Preises,
- bei jährlicher Geltungsdauer 1/30 des auf monatliche Teilbeträge umgerechneten Beförderungsentgeltes.Eine Erstattung wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 28 zusammenhängenden Tagen durchgeführt. Dies muss durch ein ärztliches Attest oder die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Für die Berechnung der Erstattung ist der Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung der Fahrkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung maßgeblich. Das Verlustrisiko beim Versand trägt der Kunde.
Der Erstattungsbetrag wird auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(6) Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt 3 Monate.
§ 11 Fahrgastrechte
(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahnverordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des Saarländischen Verkehrsverbundes (saarVV) erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.
Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Das im Eisenbahnverkehr (als Upgrade-Regelung) vorgesehene Recht, ersatzweise auch höherwertigere Züge als vorgesehen zum Zielort benutzen zu können, gilt nicht für die ermäßigten Angebote Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket, Hotelticket, KombiTicket Gruppentageskarte, und für das City-Ticket/City mobil der DB AG.
Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei dem Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, und bei der Saarbahn, Hohenzollernstraße 115, 66117 Saarbrücken, gestellt werden. Weitere Informationen unter www.fahrgastrechte.de
(2) Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km
Die Verordnung (EU) 181/2011 regelt Fahrgastrechte im Omnibusverkehr. Bezüglich der Verkehrsdienste gemäß Absatz 1 der Verordnung, bei denen die planmäßige Wegstrecke weniger als 250 km beträgt, gelten Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 24 bis 28 der Verordnung (EU) 181/2011.
Die nationale Durchsetzungsstelle im Kraftomnibusverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de).
(3) Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und Verträgen mit Fahrgästen informiert der saarVV, dass die Fahrgäste sich an die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e. V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB wenden können. Siehe auch AGB des Online-Abo-Shop auf www.saarVV.de und der AGB des Online-Shops in der Saarfahrplan-App.
§ 12 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Für die Zulassung von Fahrrädern zur Mitnahme gelten daneben besondere Bedingungen, die in der Anlage 1 beigefügt sind. Als Fahrräder gelten einsitzige Pedelecs und versicherungsfreie Zweiräder ohne Hilfsmotor. Fahrräder im zusammengeklappten Zustand gelten als Sache.
Im zusammengeklappten Zustand gelten Falträder als Sache und werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen gemäß Ziffer 9.3 kostenlos befördert. Die Mitnahme von fahrbaren Gehhilfen (Rollatoren), Rollstühlen und Kinderwagen von mobilitätseingeschränkten Personen hat Vorrang. Rollstühle müssen dem internationalen Standard nach ISO 7193 entsprechen und dürfen nachstehende Maße: max. Länge 1.200 mm, max. Breite 700 mm und ein Gewicht bis max. 200 kg oder zur angegebenen Tragfähigkeit von Rampen nicht überschreiten.
(2) E-Scooter-Nutzer müssen sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an den E-Scooter zu stellen:
- 4-rädriges Fahrzeug mit einer max. Gesamtlänge von 1.200 mm
- Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) max. 300 kg
- Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
- Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
- Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
- Eignung für Rückwärtseinfahrt in den LinienbusE-Scooter dürfen nur in Bussen befördert werden, die speziell hierfür geeignet sind.Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters:
- Vorrangig werden schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ und nachrangig Nutzer, die eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhalten, befördert.
- Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.
- Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen.
- Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer soll selbstständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können.E-Scooter, die über die Voraussetzungen zur Beförderung verfügen, sind mit einem Symbol zu kennzeichnen.
(3) E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 kg und einer Länge von weniger als 115 cm gelten im zusammengeklappten Zustand als Handgepäck im Sinne von § 12 I der Beförderungsbedingungen im saarVV und werden gemäß Ziffer 9.3 der Tarifbestimmungen in den Verbundverkehrsmitteln kostenlos befördert.
Für die Mitnahme von E-Tretrollern von mehr als 15 kg und einer Länge von mehr als 115 cm werden analog die Regelungen zur Fahrradmitnahme gemäß Ziffer 9.2 der Tarifbestimmungen angewandt.
(4) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, insbesondere:
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(5) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Gehbehinderten vorrangig mitgenommen werden können. Das Personal entscheidet im Einzelfall.
(6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.
(7) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle diese im Fahrzeug unterzubringen sind.
§ 13 Beförderung von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 12 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die nicht in artgerechten Behältnissen, wie Handgepäck, untergebracht sind und Fahrgäste gefährden können, müssen auf Verlangen des Personals bzw. in den Zügen der DB AG grundsätzlich einen für sie geeigneten Maulkorb tragen.
(3) Sie sind an der Leine zu führen. Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten, artgerechten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 14 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Ansonsten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens.
§ 15 Haftung
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000,00 Euro je beförderter Person begrenzt. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn der Sachschaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Bei einem vom Unternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
§ 16 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 17 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens, mit dem der Beförderungsvertrag besteht.
Anlage zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des saarVV
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme
(Anlage zu § 12 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen)
-
- In den Fahrzeugen der Verbundunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern gestattet.
- Als Fahrräder gelten einsitzige Pedelecs und Zweiräder ohne Hilfsmotor. Fahrräder in zusammengeklapptem Zustand gelten als Sache.
- Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mit sich führen.
- Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. In Bussen erfolgt die Mitnahme nur auf dafür geeigneten Abstellflächen, in Zügen in dafür gekennzeichneten Wagenteilen bzw. in den Einstiegsräumen der Wagen.
- Fahrräder werden auf eigene Gefahr mitgenommen. Jede Haftung des Verkehrsunternehmens bei Beschädigung des Fahrrades ist ausgeschlossen.
- Die Beförderung von fahrbaren Gehhilfen (Rollatoren), Rollstühlen und Kinderwagen hat Vorrang.
- Unternehmensbezogene Regelungen:
- ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH, keine
- KVS GmbH, keine
- NVG, Neunkircher-Verkehrs GmbH, keine
- VVB, Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH, keine
- Lay-Reisen – on Tour GmbH, keine
- Saarfürst-Reisen N. Kirsch GmbH, keine
- Aloys Baron GmbH, keine
- Marianne Feld GmbH, keine
- Bustouristik Wobido e. K., keine
- Saar-Mobil GmbH & Co. KG, keine
- DB Regio Bus Mitte GmbH, keine
- Bliestalverkehr GbR, keine
- Stadtbus Zweibrücken GmbH, keine
- WOBUs GmbH
- Saarbahn GmbH
An Werktagen ab 9.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig können pro Bus bis zu 3, pro Bahn bis zu 6 Fahrräder von ihren Fahrerinnen bzw. Fahrern mitgenommen werden. - DB Regio AG, vlexx GmbH
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden Fahrräder in den dazu vorgesehenen Gepäckwagen/-abteilen sowie Mehrzweckabteilen bzw. Einstiegsräumen der planmäßig verkehrenden Nahverkehrszüge (RB, RE, S-Bahn) mitgenommen. Die für die Fahrradmitnahme besonders geeigneten Züge sind in den Fahrplanveröffentlichungen mit einem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Das Ein- und Ausladen der Fahrräder erfolgt durch die Reisenden. Es besteht kein Anspruch auf Fahrradmitnahme. Es sind Fahrradkarten erforderlich, sofern keine anderen tariflichen Regelungen getroffen sind (derzeit kostenlose Fahrradbeförderung auf Strecken innerhalb des Saarlandes montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ganztägig). Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der BB Personenverkehr der DB AG und die Beförderungsbedingungen der vlexx GmbH.
Stand: Januar 2020 – Für Druckfehler, Änderungen und Irrtümer wird nicht gehaftet.