saarVV Tarifbestimmungen 2024

Teil 1
Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen im saarVV
Verkehrsunternehmen im Saarländischen Verkehrsverbund saarVV

ARGE Nahverkehrsgesellschaft
Friedrichstr. 10
66663 Merzig

Aloys Baron Reisen
Ziegelei 16
66352 Großrosseln

Bliestalverkehr GbR
Bliesgaustraße 3
66440 Blieskastel

DB Regio AG
Am Victoria-Turm 2
68163 Mannheim

DB Regio Bus Mitte GmbH
Erthalstraße 1
55118 Mainz

KVS GmbH
Oberförstereistraße 2
66740 Saarlouis

Lay Reisen – on Tour GmbH
Industriegelände
Am Bahnhof 5
66346 Püttlingen

NVG Neunkircher Verkehrs GmbH
Wellesweilerstraße 146
66538 Neunkirchen

Regionalbus Westpfalz GmbH
Bahnstraße 128
66849 Landstuhl

Reise Fischer GmbH
Hohenzollernstr. 115
66117 Saarbrücken

Saarbahn GmbH
Hohenzollernstr. 104 – 106
66117 Saarbrücken

Saar-Mobil GmbH & Co.KG
Industriegelände
Am Bahnhof 7
66346 Püttlingen

Saarfürst-Reisen Nikolaus Kirsch GmbH
Trierer Straße 113
66663 Merzig

vlexx GmbH
Mombacher Straße 36
55122 Mainz

VVB Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH
Hohenzollernstraße 10
66333 Völklingen

Zarth GmbH
Am Hals 3
66687 Wadern

1. Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten der Verkehrsunternehmen innerhalb des Saarländischen Verkehrsverbundes (im Folgenden „saarVV“ genannt). Sie gelten auf den Strecken der Deutschen Bahn AG nur in den Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE); Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden.
Sie gelten nicht in Nachtbuslinien und Ruftaxiverkehren; Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden.


2. Tarifsystem

Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Flächenzonen (Waben) eingeteilt. Die Kennzeichnung der Waben erfolgt durch Wabennummern oder -namen.


3. Fahrpreis

3.1 Fahrpreisermittlung

Preisstufen und Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl tatsächlich zu befahrender Waben. Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über einen Linienweg durch andere Waben erreichbar sind. Waben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden zur Preisbildung nur einmal gezählt.

3.2 Sonstige Grundsätze

Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Wabenzahl auch mehrere Wege zwischen Abgangs- und Zielort benutzt werden. Die dabei benutzbaren Fahrtwege sind durch den Eintrag entsprechender Wabennummern (sog. „Über-Waben“) auf der Fahrkarte kenntlich zu machen. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt zu befahrenden Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen.


3.3 Großwaben/Stadttarife St. Ingbert (Ingo) und Homburg (Bussi)

3.3.1.1 Für Fahrten innerhalb gesondert gekennzeichneter Großwaben gilt die Preisstufe 0.
Großwaben sind:

  • Saarbrücken (Wabe 111)
  • Völklingen (Wabe 191)

3.3.1.2 Für Fahrten innerhalb des Stadttarifs St. Ingbert gelten die Tarife und Preise laut Preistafel.
Zum Stadttarif St. Ingbert gehören die Waben:

  • St. Ingbert (Wabe 571)
  • Rohrbach (Wabe 572)
  • Zählwabe (Wabe 573)
  • Oberwürzbach (Wabe 574)

3.3.1.3 Für Fahrten innerhalb des Stadttarifs Homburg gelten die Tarife und Preise laut Preistafel.
Zum Stadttarif Homburg gehören die Waben:

  • Homburg (Wabe 541)
  • Schwarzenacker (Wabe 542)

3.3.2 Ein-/ausbrechender Verkehr
3.3.2.1 Für den Verkehr aus oder nach der Großwabe Saarbrücken werden für die Großwabe Saarbrücken 2 Waben gezählt. Für den Verkehr aus oder nach der Großwabe Völklingen wird für die Großwabe Völklingen eine Wabe gezählt.

3.3.2.2 Für den Verkehr aus den Stadttarifen St. Ingbert und Homburg oder in die Stadttarife St. Ingbert und Homburg richtet sich der Fahrpreis nach der Anzahl der tatsächlich befahrenen Waben.


3.4 Kinder

3.4.1 Kinderfahrpreise
Die in der Fahrpreistafel angegebenen Kinderfahrpreise gelten für Kinder von 6 Jahren bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d. h. bis einschließlich 14 Jahren).

3.4.2 Unentgeltliche Beförderung
Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert. Die Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.


3.5 Preisstufenbegrenzungen im saarVV

Preisstufenbegrenzungen sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.


3.6 Ein- und ausbrechende Linien und Strecken

Bei Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des saarVV-Verbundnetzes liegen, sind, sofern kein Übergangstarif gilt, für die Gesamtstrecke Fahrausweise nach den jeweils gültigen Haustarifen der zu benutzenden Unternehmen zu erwerben.


4. Fahrausweise

Einzelbestimmungen zu:

4.1 Einzelfahrkarte, Einzelfahrkarte Kind, Einzelfahrkarte Kurzstrecke, Einzelfahrkarte BahnCard, Gruppenkarte, 4er-Karte, Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten und Einzelfahrkarte Rad

4.1.1 Zeitliche Geltungsdauer
Einzelfahrkarten werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben und gelten ab Verkaufszeitpunkt maximal:

4.1.1.1 Einzelfahrkarte
Kurzstrecke 20 Minuten

4.1.1.2 In Großwaben und Stadtverkehren

in der Preisstufe 0 60 Minuten
im Stadttarif St. Ingbert 60 Minuten
im Stadttarif Homburg 60 Minuten


4.1.1.3 Allgemein

in der Preisstufe 1 60 Minuten
in der Preisstufe 2 90 Minuten
in den Preisstufen 3 bis 4 120 Minuten
in den Preisstufen 5 bis 7 180 Minuten

abweichend von 4.1.1.3 gelten

Einzelfahrkarte Kind

ab der Preisstufe 2 180 Minuten

Einzelfahrkarte Rad

in der Preisstufe 2/3 120 Minuten
ab der Preisstufe 4 180 Minuten

Mit Zeitablauf muss das Fahrzeug bestiegen sein, mit dem der Fahrgast sein Ziel erreicht. Das Zusammensetzen des erforderlichen Fahrpreises für eine andere Preisstufe durch mehrere, entwertete Einzelfahrkarten, auch Einzelfahrkarte Kurzstrecke, ist unzulässig.

4.1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Einzelfahrkarten gelten in ihrer Preisstufe für eine Fahrtrichtung und berechtigen zum fahrplantechnisch notwendigen Umsteigen an der Verknüpfungshaltestelle.

Fahrtunterbrechungen, Umweg-, Rund- oder Rückfahrten sind nicht erlaubt. Fahrkarten mit Höchstpreis berechtigen unabhängig von der eingetragenen Zielwabe aus Fahrtrichtung der Startwabe zur Weiterfahrt (keine Rückfahrt) im saarVV-Netz.

4.1.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.1.4 Benutzungsbestimmungen
Einzelfahrkarten sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden.

4.1.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Entfällt.

4.1.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.

4.1.7 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.1.8 Ermäßigungen
4.1.8.1 Ermäßigung BahnCard
Das Vorlegen einer gültigen BahnCard 25, 50 und 100 berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer ermäßigten Einzelfahrkarte laut besonderer Preistafel.

4.1.8.2 4er-Karte
Die 4er-Karte ist nur als HandyTicket gemäß 4.22.2 zu erwerben. Bei jedem Kauf werden 4 Einzelfahrscheine erworben, wobei der erste direkt entwertet wird. Alle weiteren Einzelfahrscheine können auf Vorrat gehalten und müssen vor Fahrtantritt entwertet werden. Alle bei einem Kauf erworbenen Tickets gelten innerhalb der gleichen Preisstufe. Der Kauf und die parallele Verwaltung mehrerer 4er-
Karten für verschiedene Strecken sind möglich. Die Tickets sind bis zu 12 Monate nach Kauf gültig. 4er-Karten können von mehreren Kunden gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kunde und Fahrt je ein Einzelfahrschein zu entwerten ist. Die Fahrpreise sind einer Preistafel zu entnehmen. Gemäß § 10 der Beförderungsbedingungen im saarVV werden HandyTickets grundsätzlich nicht erstattet.

4.1.8.3 Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten

4.1.8.3.1 Zeitliche Geltungsdauer
Ihre zeitliche Geltungsdauer richtet sich nach der Gesamtzahl der Preisstufen von Basis-Zeit- und Anschlussfahrkarte. Mit Zeitablauf muss das Fahrzeug bestiegen sein, mit dem der Fahrgast sein Ziel erreicht.

4.1.8.3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Basis-Zeit- und Anschlussfahrkarte gelten für eine Fahrtrichtung.

4.1.8.3.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.1.8.3.4 Benutzungsbestimmungen
Will der Inhaber einer Basis-Zeitkarte (Wochen-, Monats-, oder Monatskarte im Abonnement) über den örtlichen Bereich hinaus Fahrten in/aus daran anschließende Waben durchführen, so hat er für die Fahrt eine Anschlussfahrkarte zu erwerben. Als Anschlussfahrkarten gelten nur Einzelfahrkarten zum Normalpreis mindestens der Preisstufe 1.

Die Preisstufe einer Anschlussfahrkarte richtet sich nach der Anzahl zusätzlicher Waben für die Fahrstrecke ab der Grenze des Geltungsbereiches der zugehörigen Basis- Zeitkarte bis einschließlich zur Ziel-Wabe der Anschlussfahrkarte.

Anschluss- und Basis-Zeitkarte sind in der Summe für maximal 10 Preisstufen zu erwerben. Die Anschlussfahrkarte ist noch innerhalb des Geltungsbereiches der Basiskarte bzw. vor Antritt der Fahrt von außerhalb liegenden Waben zu erwerben. Es gelten die Bestimmungen nach 3.3.2.

Die Anschlussfahrkarte gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Basis-Zeitkarte, zu der sie gelöst ist. Je Mitfahrer gemäß 4.6.7 und 4.8.8 ist ebenfalls eine Anschlussfahrkarte zu erwerben. Zu Fahrkarten der Anlagen 2 und 4 werden keine Anschlussfahrkarten ausgegeben.

4.1.9 Einzelfahrkarte Rad
Montags bis freitags an Werktagen ist die Fahrradmitnahme bis 9.00 Uhr nur in Verbindung mit einem Einzelfahrschein Rad der entsprechenden Preisstufe möglich. Sie gilt nur in Verbindung mit einem gültigen saarVV-Fahrschein. Jeder Fahrgast darf nur ein Rad mitnehmen. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Rad nur mitführen, wenn sie sich in Begleitung einer volljährigen Person befinden. Für die Inhaber einer BahnCard 100 erfolgt die Mitnahme in den Zügen der DB Regio AG und vlexx GmbH grundsätzlich kostenlos. Die Fahrpreise sind einer Preistafel zu entnehmen. Es besteht kein Anspruch auf die Mitnahme eines Fahrrades. Gemäß 9.2 der Beförderungsbedingungen entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall über die Mitnahme.

4.2 Einzelfahrkarte Kurzstrecke

4.2.1 Räumlicher Geltungsbereich
Einzelfahrkarten Kurzstrecke berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit maximal 5 Haltestellenabschnitten. Alle Haltestellen auf dem regulären Linienweg sind zu zählen. Dabei darf nur eine Wabengrenze überquert werden. Leerwaben sind nicht zu berücksichtigen. Rückfahrten sind nicht erlaubt. Als Rückfahrt würde auch gelten, wenn ein Fahrgast sich auf einer Parallelstrecke seiner Einstiegshaltestelle wieder nähert. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Zwecke des fahrplantechnisch notwendigen Umstiegs bei Fahrten innerhalb der Großwabe Saarbrücken (Wabe 111) zulässig. Außerhalb der Großwabe Saarbrücken und für einbrechende Verkehre in die Großwabe Saarbrücken ist ein Umsteigen prinzipiell nicht erlaubt.

4.2.2 Benutzungsbestimmungen
4.2.2.1 Die Einzelfahrkarte Kurzstrecke berechtigt nicht zur Nutzung:

  • der Züge des Nahverkehrs (RB, RE)
  • der Schnellbus- und Expressbuslinien 110, 175, 666, X1, X5, X6 und MSX
  • der Linie 466 zwischen den Waben 411 Dillingen und 451 Saarlouis
  • der Ruftaxiverkehre

4.2.3 Mitnahmeregelung
Gemäß 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.3 Tageskarten für 1 Person, 2 Personen und bis 5 Personen

4.3.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Tageskarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Die Karte gilt am eingetragenen Geltungstag von 0.00 Uhr bis zum Betriebsschluss.

4.3.2 Räumlicher Geltungsbereich

4.3.2.1 Der Geltungsbereich wird mit Wabennummern/Wabennamen eingetragen. Fahrkarten ab der Preisstufe 4 gelten im gesamten saarVV-Netz.

4.3.2.2 Die Tageskarten im Stadttarif St. Ingbert gelten in den Waben St. Ingbert (Wabe 571), Rohrbach (Wabe 572), Zählwabe (Wabe 573) und Oberwürzbach (Wabe 574).

4.3.2.3 Die Tageskarten im Stadttarif Homburg gelten in den Waben Homburg (Wabe 541) und Schwarzenacker (Wabe 542).

4.3.2.4 Die Tageskarte Blieskastel gilt in den Waben Blieskastel (Wabe 521), Wolfersheim (Wabe 522), Pinningen (Wabe 523), Blickweiler (Wabe 524), Altheim (Wabe 526), Niederwürzbach (Wabe 527), Breitfurt (Wabe 528), Bierbach (Wabe 529) und Brenschelbach (Wabe 532).

4.3.2.5 Tageskarten mit Zielort Niedaltdorf (Wabe 433) berechtigen am Karfreitag zur Weiterfahrt mit dem Zug nach Bouzonville und zurück.

4.3.3 Übertragbarkeit
Die Tageskarten sind übertragbar.

4.3.4 Benutzungsbestimmungen
4.3.4.1.1 Die Tageskarte für 1 Person ist gültig für eine Person.

4.3.4.1.2 Die Tageskarte für 2 Personen ist in Verbindung mit 4.3.7 für maximal 5 Personen gültig.

4.3.4.1.3 Die Tageskarte für bis 5 Personen ist in Verbindung mit 4.3.7 für maximal 8 Personen gültig.

4.3.4.2 Eine Fahrpreiserstattung ist nur bis zum Vortag des 1. Geltungstages möglich.

4.3.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Im Vorverkauf gelöste Tageskarten sind maximal bis 2 Monate nach dem Zeitpunkt einer Tarifanpassung gültig.

4.3.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.

4.3.7 Mitnahmeregelung
4.3.7.1 Inhaber einer Tageskarte für 1 Person sind 3.4.2 zur Mitnahme von 3 Kindern unter 6 Jahren berechtigt.

4.3.7.2 Inhaber der Tageskarte für 2 Personen sind zur Mitnahme von 3 Kindern unter 6 Jahren und 1 weiteren Person berechtigt. Jedes weitere Kind zählt unabhängig von einer Altersgrenze dabei als 1 Person.

4.3.7.3 Inhaber der Tageskarte bis zu 5 Personen sind zur Mitnahme von 3 Kindern unter 6 Jahren und 4 weiteren Personen berechtigt. Jedes weitere Kind zählt unabhängig von einer Altersgrenze dabei als 1 Person

4.3.8 Tageskarte für Kindergartengruppen
Kindergartengruppen in Begleitung können bis zu einer Gruppengröße von 15 Personen, davon höchstens 3 Betreuer, mit einer Tageskarte für 5 Personen die Verkehrsmittel im saarVV im jeweiligen Geltungsbereich benutzen. Kinder jeden Alters zählen hier als 1 Person.Voraussetzung ist eine schriftliche Bestätigung des Kindergartens, welche Name und Sitz der Einrichtung, Unterschrift der Kindergartenleitung sowie Angaben des Reisedatums beinhaltet. Die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnort und dem Kindergarten ist hiervon ausgenommen.

4.3.9 Anmeldung von Reisegruppen:
Fahrten von Reisegruppen (ab 10 zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossene Personen) sind zur Sicherung der Beförderung mindestens 7 Werktage vorher bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen anzumelden. Anspruch auf Beförderung besteht ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten (s. auch § 2 Beförderungsbedingungen).

4.4 Wochenkarte

4.4.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des 1. Werktages der folgenden Woche. Der 1. Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Als 1. Kalenderwoche eines Kalenderjahres gilt die Woche, in die mindestens 4 der ersten 7 Januartage fallen.

4.4.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Ausgabestelle trägt in die Wochenkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname oder beides eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Wochenkarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Wochenkarte der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen.

4.4.3 Übertragbarkeit
Die Wochenkarten sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar.

4.4.4 Benutzungsbestimmungen
Keine.

4.4.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Wochenkarten noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.

4.4.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.

4.4.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.5 Monatskarte

4.5.1 Zeitliche Geltungsdauer
Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nachfolgenden Werktages.

4.5.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Ausgabestelle trägt den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes in die Monatskarte ein. Anstelle der Wabennummer kann auch der Wabenname oder beides eingetragen werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Monatskarten zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Monatskarte der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen.

4.5.3 Übertragbarkeit
Die Monatskarten sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar.

4.5.4 Benutzungsbestimmungen
Keine.

4.5.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Monatskarten noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.

4.5.6 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.

4.5.7 Mitnahmeregelung
Die Monatskarte erlaubt die unentgeltliche Mitnahme von bis zu 3 Kindern unter 6 Jahren gemäß 3.4.2. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Saarland berechtigen Monatskarten innerhalb ihres Geltungsbereiches ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3.00 Uhr zur Mitnahme von 2 weiteren Personen ohne Aufpreis.

4.6 Fair-Ticket/Fair-Ticket Plus

4.6.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Monatskarte Fair-Ticket ist für den eingetragenen Kalendermonat montags bis freitags für Fahrten ab 9.00 Uhr gültig. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen im Saarland können die Karten auch vor 9.00 Uhr genutzt werden.
Die Monatskarte Fair-Ticket Plus gilt ohne zeitliche Beschränkung für den eingetragenen Kalendermonat. Fair-Ticket/Fair-Ticket Plus gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nachfolgenden Werktages.

4.6.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Fair-Ticket/Fair-Ticket Plus berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im gesamten saarVV-Netz.

4.6.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.6.4 Benutzungsbestimmungen

Berechtigte sind Personen, die Leistungen beziehen aus SGB II (ALG II und Sozialgeld), SGB XII (Lebensunterhalt, Grundsicherung, Erwerbsminderung), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG).

Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Praktikanten und diesen gleichzusetzende Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Bezug von vergünstigten Zeitkarten haben, erhalten kein Fair-Ticket / Fair-Ticket Plus. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die einen vorrangigen Anspruch auf Schülerbeförderung (Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Schülerförderungsgesetz Saarland) haben.

Das Ticket ist nur gültig in Verbindung mit einem von einer im Saarland ansässigen Behörde ausgestellten Berechtigungsnachweis. Bei Kontrollen ist auf Verlangen zusätzlich ein Lichtbildausweis vorzulegen. Dies muss ein gültiger EU-Personalausweis, ein deutscher oder internationaler Reisepass, ein von einer deutschen Behörde ausgestellter elektronischer Aufenthaltstitel oder ein amtlich ausgestelltes, ausländerrechtliches Dokument sein.

Der Berechtigungsnachweis ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu beziehen.

Die auf dem Berechtigungsnachweis aufgedruckte Nummer sowie der Vor- und Nachname sind auf die Monatskarte zu übertragen. Monatskarten ohne diesen Eintrag sind ungültig. Dies gilt auch, wenn der Berechtigungsnachweis abgelaufen ist.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ist es bis zur Ausstellung des Berechtigungsnachweises erlaubt, im ersten Monat der Maßnahme ihr Zuweisungsschreiben als Ersatznachweis zu verwenden.

4.6.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.5.5

4.6.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.5.6

4.6.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.7 Rad-Monatskarte

Die Zusatzkarte für die Monatskarten im Abonnement gemäß Ziffer 4.8, 4.9, 4.10, 4.11 und 4.19.

4.7.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Rad-Monatskarte berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades innerhalb des entsprechenden Gültigkeitszeitraums. Sie gilt für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nachfolgenden Werktages. Sie endet spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Basiskarte.

4.7.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Rad-Monatskarte berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zur Mitnahme eines Fahrrads innerhalb des Gültigkeitszeitraumes ausschließlich in den Zügen der DB Regio AG und vlexx GmbH im gesamten saarVV-Netz.

4.7.3 Übertragbarkeit
Die Übertragbarkeit der Zusatzkarte richtet sich nach der Basiskarte. Monatskarten im Abonnement nach Ziffer 4.8 sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar. Persönliche Monatskarten im Abonnement gemäß Ziffer 4.9., 4.10 und 4.11 sind nicht übertragbar.

4.7.4 Benutzungsbestimmungen
Die Zusatzkarte Rad-Monatskarte kann nur zu bestehenden Abonnements gemäß Ziffer 4.8, 4.9, 4.10 und 4.11 erworben werden und ist nur in Verbindung mit der Basiskarte gültig: In der Zusatzkarte ist an entsprechender Stelle die zugehörige Abo-Nummer der Basiskarte einzutragen. Ausweise ohne diesen Eintrag sind ungültig. Teilerstattungen für die Zusatzkarte werden nicht gewährt. Es besteht kein Anspruch auf die Mitnahme eines Fahrrades. Gemäß 9.2 der Beförderungsbedingungen entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall über die Mitnahme.

4.7.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.6.5

4.7.6 Benutzung der 1. Klasse
Entfällt.

4.7.7 Mitnahmeregelung
Entfällt.

4.8 Monatskarte im Abonnement

4.8.1 Verkauf durch Abo-Center
Der Verkauf von Monatskarten im Abonnement erfolgt nach Wahl des Fahrgastes durch das Abo-Center der Saarländischen Nahverkehrs-Service GmbH (SNS) im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen oder durch das Abo-Center der Saarbahn GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (SNS und Saarbahn GmbH werden im Folgenden als „Abo-Center“ bezeichnet). Die Bestimmungen für den Verkauf von Monatskarten im Abonnement werden zusammengefasst als „Abonnementvertrag“ bezeichnet. Er ist eigenständiger Bestandteil des zivilrechtlichen Beförderungsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV.

4.8.2 Zeitliche Geltungsdauer

Die Gültigkeit von Monatskarten im Abonnement ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Monatskarten im Abonnement mit Einmalzahlung (12 Monate im Voraus) gelten ein Jahr vom 1. Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.8.3 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich in Form der Wabennummern wird nach Angaben des Fahrgastes in die Monatskarte im Abonnement eingetragen bzw. gespeichert. Anstelle der Wabennummer kann der Wabenname oder beides eingetragen bzw. gespeichert werden. Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Monatskarten im Abonnement zu beliebig vielen Fahrten. Fahrtunterbrechungen und beliebiges Umsteigen sind zugelassen. Bei Erwerb einer Monatskarte im Abonnement der höchsten Preisstufe wird – anstatt der Wabennummern oder Wabennamen – „saarVV-Netz“ bzw. „Netz“ eingetragen bzw. gespeichert.

4.8.4 Übertragbarkeit
Monatskarten im Abonnement sind im Rahmen ihrer Gültigkeit übertragbar. Persönliche Monatskarten im Abonnement sind nicht übertragbar.

4.8.5 Benutzungsbestimmungen
Monatskarten im Abonnement werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist bei persönlichen Monatskarten im Abonnement dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die eTickets bleiben im Eigentum des Abo-Centers.

4.8.6 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei Monatskarten im Abonnement findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanpassung statt. Monatskarten im Abonnement mit Einmalzahlung, die vor einer Tariferhöhung erworben wurden, gelten bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Eine Nacherhebung findet nicht statt.

4.8.7 Benutzung der 1. Klasse
Bei der Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr ist ein Zuschlag gemäß Ziffer 6 der Tarifbestimmungen zu erwerben.

4.8.8 Mitnahmeregelung
Die Monatskarte im Abonnement erlaubt die unentgeltliche Mitnahme von bis zu 3 Kindern unter 6 Jahren gemäß 3.4.2. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Saarland berechtigen Monatskarten im Abonnement innerhalb des Geltungsbereiches bis zum nächstfolgenden Werktag 3.00 Uhr zur Mitnahme von 2 weiteren Personen ohne Aufpreis.

4.8.9 Zahlungsart
Der Preis kann vorab als Einmalzahlung oder im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.

4.8.9.1 Barverkauf
Monatskarten im Abonnement können auch mit Vorauszahlung an bestimmten Verkaufsstellen erworben werden. Die Monatskarte im Abonnement wird nach Zahlung ausgehändigt. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel.

4.8.9.2 Verkauf im Abonnement

4.8.9.2.1 Verfahren
Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden. Der monatliche Abonnementpreis ergibt sich aus der Preistafel. Monatskarten im Abonnement sind nur im SEPA-Lastschriftverfahren erhältlich. Danach werden sie auf Antrag in Verbindung mit der Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschrift-Mandats für ein Girokonto bei einem innerhalb der Europäischen Union (SEPA-Raum) ansässigen Kreditinstitut ausgegeben, wenn dieser Antrag spätestens bis zum 15. des Vormonats im Abo-Center vorliegt.

Der fällige Fahrpreis ist bis auf Weiteres mindestens für die Dauer von 12 Monaten monatlich im Voraus zu zahlen und wird jeweils am 1. Bankarbeitstag des Monats fällig. Abweichend von der 14 Tage Pre-Notification, basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabankündigungsfrist von 2 Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Pre-Notification mitgeteilt.

Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung des eTickets durch das Abo-Center zustande.

4.8.9.2.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des letzten Geltungsmonats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.8.9.2.3 Abbuchung
Der Abonnent verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem benannten Konto zum jeweiligen Monatsanfang bereitzuhalten. Er ist verpflichtet, Kosten, die aus verzögerter Zahlung entstehen, zu übernehmen. Ist eine fristgemäße Abbuchung zum wiederholten Mal, insbesondere wegen mangelnder Kontodeckung, nicht anerkannter SEPA-Basis-Lastschrift, widerrufenem SEPA-Lastschrift-Mandat unmöglich, so kann das Abo-Center bei erfolgloser Zahlungsaufforderung in Schriftform unter Frist­setzung kündigen.

Das ausgebende Abo-Center ist darüber hinaus berechtigt, Zahlungsrückst.nde außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Es kann hierfür Inkassounternehmen und Rechtsanwälte einschalten, deren Kosten der Fahrgast bei berechtigter Forderungsgeltendmachung zu tragen hat.

4.8.9.2.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist eine neue Einzugsermächtigung spätestens bis zum 10. des Vormonats per Änderungsformular zu erteilen. Der Abonnent ist zur sofortigen Anzeige eines Wohnortwechsels bei dem ausgebenden Abo-Center verpflichtet. Kosten, die dem Abo-Center bei Verstoß gegen diese Informationspflicht entstehen, gehen zulasten des Abonnenten.

4.8.9.2.5 Haftung
Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften Abonnent und Kontoinhaber für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.

4.8.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen für Abonnenten
Der Kunde willigt durch den Abschluss des Abonnementvertrages ein, dass das zuständige Abo-Center Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erhebt und speichert. Dies erfolgt mit dem Ziel, Fahrkartenkontrollen der Verkehrsunternehmen, die an elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das jeweilige Abo-Center der SNS GmbH, im Rahmen der Rolle des Produktverantwortlichen im saarVV nach VDV-Kernapplikation, Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, Erlöschen oder Änderung des Vertragsverhältnisses oder vertragswidrigen Verhaltens des Kunden übermitteln. Die dem elektronischen Chipkarten-Verfahren angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff. Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Fahrkartentyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten des Kunden werden nicht weitergeleitet.

Die von den Abo-Centern verausgabten Chipkarten entsprechen den Sicherheitsstandards des elektronischen Fahrkartensystems (((eTicket Deutschland. Das System (((eTicket Deutschland orientiert sich an den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Um sowohl die Daten als auch ihren Austausch zwischen den eingesetzten Systemen und den beteiligten Partnern zu schützen, gibt es darüber hinaus ein eigenes Sicherheitsmanagement von der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG. Alle Komponenten – Chipkarten, Terminals und Hintergrundsysteme – werden herstellerunabhängig geprüft und von unabhängiger Stelle zertifiziert.

Nur Daten, die zur Identifizierung eines gültigen Tickets erforderlich sind, werden mit der jeweiligen Fahrtberechtigung auf dem Chip gespeichert. Das bedeutet: Auf dem Chip des eTickets werden die jeweiligen Gültigkeitsmerkmale (Ticketart, räumliche Gültigkeit/Preisstufe, zeitliche Gültigkeit, Übertragbarkeit, Kartennummer, bei einem eTicket mit Kundenvertrag zusätzlich Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum) gespeichert.

Nach der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hat jeder Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten. Die Abonnenten der jeweils zuständigen Abo-Center erhalten bei Vertragsabschluss umfassende Informationen zum Datenschutz in schriftlicher Form.

4.8.11 Änderungen des Geltungsbereiches
Änderungen des Geltungsbereiches sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 10. des Vormonats beim zuständigen Abo-Center zu beantragen. Zum angezeigten Änderungstermin werden alle Tarifmerkmale und Chipdaten des ursprünglichen Vertrages ungültig. Das Original-Ticket muss per Einschreiben an das zuständige Abo-Center zurückgesendet werden.

4.9 Saarland-Abo

4.9.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Gültigkeit des Saarland-Abos ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Saarland-Abos per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.9.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Saarland-Abo berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im gesamten saarVV-Netz.

4.9.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.9.4 Benutzungsbestimmungen
Saarland-Abos werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Saarland-Abos können im Barverkauf gegen Einmalzahlung im Abo-Center der Saarbahn GmbH gekauft werden.

4.9.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.9.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.9.7 Mitnahmeregelung
Wie 4.8.8

4.9.8 Zahlungsart
Verkauf im Abonnement.

4.9.8.1 Verfahren
Wie 4.8.9.2.1

4.9.8.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen.
Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.9.8.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.9.8.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.9.8.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.9.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11

4.9.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.10 Kreis-Abo

4.10.1 Zeitliche Geltungsdauer

Die Gültigkeit des Kreis-Abos ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Kreis-Abos per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.10.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Kreis-Abo berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im angegebenen Landkreis/Regionalverband.

4.10.2.1 Das Kreis-Abo gilt auch in Korridorfahrten. Korridorfahrten sind Fahrten aus dem Landkreis hinaus durch einen benachbarten Landkreis mit anschließender Wiedereinkehr in den ursprünglichen Landkreis. Hierbei ist der Aus- und Zustieg im benachbarten Landkreis nicht erlaubt.

4.10.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.10.4 Benutzungsbestimmungen
Kreis-Abos werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Kreis-Abos können im Barverkauf gegen Einmalzahlung im Abo-Center der Saarbahn GmbH gekauft werden.

4.10.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.10.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.10.7 Mitnahmeregelung
Wie 4.8.8

4.10.8 Zahlungsart
Verkauf im Abonnement.

4.10.8.1 Verfahren
Wie 4.8.9.2.1

4.10.8.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen.
Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.10.8.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.10.8.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.10.8.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.10.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11

4.10.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.11 JobTicket

4.11.1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Gültigkeit des Tickets ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt.

4.11.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie 4.8.3
Für das Deutschland-Ticket gelten die Regeln entsprechend 4.19.2.

4.11.3 Übertragbarkeit
Das JobTicket ist nur für fest angestellte Mitarbeiter von Unternehmen/Behörden bestimmt, die nicht nur gelegentlich von dem Unternehmen/der Behörde beschäftigt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an andere Personen ist nicht statthaft. Das JobTicket ist persönlich und auf den Namen des Mitarbeiters auszustellen. Es ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem Mitarbeiterausweis oder einem anderen geeigneten Identifikationsnachweis.

4.11.4 Benutzungsbestimmungen
JobTickets werden als eTicket ausgegeben.
Ein Unternehmen/eine Behörde kann durch Rahmenvertrag den Bezug von JobTickets im saarVV-Netz für fest angestellte Mitarbeiter zur Benutzung aller Verkehrsmittel im saarVV gemäß 4.11.2 vereinbaren. Die Mindestabnahmemenge beträgt 3 JobTickets.
Das Unternehmen/die Behörde stellt dem zuständigen Abo-Center 4 Wochen vor Beginn der Laufzeit eine Liste/Datei zur Verfügung mit Namen, Anschrift und Fahrtbeziehung der JobTicket-Nutzer.
Der Rahmenvertrag kann erstmals nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Ausscheiden von einzelnen fest angestellten Mitarbeitern aus dem Nutzerkreis ist nur zum Letzten eines Kalendermonats möglich.
Dem zuständigen Abo-Center steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Unternehmen/die Behörde JobTickets nach Abmahnung missbräuchlich weiterverwendet oder mit der Zahlung für mehr als 2 Monate im Rückstand ist.
Das JobTicket ist eine besondere Monatskarte im Abonnement, die nur über den Arbeitgeber zu beziehen ist.
Auszubildende, Praktikanten und diesen gleichzusetzende Mitarbeiter, die grundsätzlich Anspruch auf Bezug von vergünstigten Zeitkarten haben, erhalten kein JobTicket. Ebenso Inhaber eines 9 Uhr- oder Ü65-Abos.
Der Verlust eines JobTickets ist unverzüglich zu melden. Nach Verlustmeldung wird einmalig ein neues JobTicket als Monatskarte im Abonnement gemäß 5.1.1 ausgestellt. Es erfolgen keine Erstattungen mit Ausnahme im Krankheitsfall gemäß § 10 [4] Beförderungsbedingungen.

4.11.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Es findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.

4.11.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.11.7 Rabattierung
Ein Unternehmen/eine Behörde erhält bei Bezug der JobTickets für fest angestellte Mitarbeiter Nachlässe auf die Preise von Monatskarten im Abonnement. Voraussetzung für die Gewährung des Nachlasses ist, dass das JobTicket-Angebot zu Neukunden führt. Zu diesem Zweck fördert das Unternehmen/die Behörde das JobTicket-Angebot so weit wie möglich.
Der Preis des Job-Tickets ist der Fahrpreis des entsprechenden Abonnements abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Job-Ticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises laut gültiger Preistafel beträgt

4.11.8 Mitnahmeregelung
Wie 4.8.8
Das Deutschland-Ticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von weiteren Personen außer 3.4.2, Kinder unter 6 Jahren.

4.11.9 Zahlungsart
Die Kosten für die JobTickets werden den Unternehmen/der Behörde monatlich in Rechnung gestellt. Die monatlichen Beträge sind 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug fällig. Das Unternehmen/die Behörde ist alleiniger Vertragspartner. Die Weiterverteilung der Job- Tickets und die Abrechnung mit den fest angestellten Mitarbeitern obliegt dem Unternehmen/der Behörde, dem/ der der Gesamtwert aller Job-Tickets in Rechnung gestellt wird.

4.11.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.12 9-Uhr-Abo

4.12.1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die 9 Uhr-Abos sind montags bis freitags für Fahrten ab 9.00 Uhr gültig. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen im Saarland können die Karten auch vor 9.00 Uhr genutzt werden. Die Gültigkeit des Tickets ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt.

4.12.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das 9 Uhr-Abo berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraums im gesamten saarVV-Netz.

4.12.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.12.4 Benutzungsbestimmungen
9 Uhr-Abos werden als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 9 Uhr-Abos können im Barverkauf gegen Einmalzahlung im Abo-Center der Saarbahn GmbH gekauft werden. Das 9 Uhr-Abo wird nach Eingang der Zahlung ausgehändigt. Der Kunde hat die ausgehändigten Fahrkarten sowie das Begleitschreiben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Abo-Center anzuzeigen. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Praktikanten und diesen gleichzusetzende Mitarbeiter, die grundsätzlich Anspruch auf Bezug von vergünstigten Zeitkarten haben, erhalten kein 9-Uhr Abo.

4.12.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.12.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.12.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.12.8 Zahlungsart
Wie 4.8.9

4.12.8.1 Verkauf im monatlichen Abonnement

4.12.8.1.1 Verfahren
Wie 4.8.9.2.1

4.12.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des letzten Geltungsmonats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrs26 Tarifbestimmungen saarVV unternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet werden.

4.12.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.12.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.12.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.12.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11

4.12.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.13 Ü65-Abo

4.13.1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Gültigkeit des Ü65-Abos ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Ü65-Abos per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.13.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Ü65-Abo berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im gesamten saarVV-Netz.

4.13.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.13.4 Benutzungsbestimmungen
Für Personen ab 65 Jahren. Verkauf im Abonnement. Das Ü65-Abo wird als eTicket ausgegeben. Das Lebensalter ist auf Verlangen des Personals mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

4.13.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.13.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.13.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.13.8 Zahlungsart
Wie 4.8.9

4.13.8.1 Verkauf im monatlichen Abonnement

4.13.8.1.1 Verfahren
Wie 4.8.9.2.1

4.13.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.13.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.13.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.13.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.13.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Entfällt.

4.13.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.14 Rad-Abo

Die Zusatzkarte für die JobTickets gemäß Ziffer 4.11.

4.14.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die persönliche Zusatzkarte zum JobTicket gemäß Ziffer 4.11 mit Berechtigung zur Mitnahme eines Fahrrades im Gültigkeitszeitraum, ist im Abonnement für die Dauer der dazugehörigen Monatskarte (Basiskarte) im Abonnement gültig. Das Rad-Abo gilt ab dem 1. eines Monats der Antragstellung und für die Dauer der zugehörigen Basiskarte.

4.14.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Rad-Abo berechtigt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes zu beliebig vielen Fahrten ausschließlich in den Zügen der DB Regio AG und vlexx GmbH im gesamten saarVV-Netz. Gemäß 9.2 der Beförderungsbedingungen entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall über die Mitnahme.

4.14.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.14.4 Benutzungsbestimmungen
Die Zusatzkarte kann nur zu bestehenden JobTickets gemäß Ziffer 4.11 erworben werden und ist nur in Verbindung mit der Basiskarte gültig. Das Rad-Abo wird als eTicket ausgegeben. Die Inhaberschaft ist dem Personal auf Verlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Teilerstattungen für die Zusatzkarte Fahrradabo werden nicht gewährt. Es besteht kein Anspruch auf die Mitnahme eines Fahrrades. Gemäß 9.2 der Beförderungsbedingungen entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall über die Mitnahme.

4.14.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.14.6 Zahlungsart
Verkauf im Abonnement.

4.14.6.1 Verfahren
Das Rad-Abo wird ausgegeben, wenn ein Antrag mit Einzugsermächtigung vorgelegt wird. Das jeweilige Fahrgeld wird monatlich im Voraus bis auf weiteres, von einem Girokonto bei einem in Europa ansässigen Kreditinstitut abgebucht. Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung vorliegt. Der Vertrag kommt mit der Bereitstellung des Fahrradabos durch die Abo-Center zum 1. des beantragten Monats zustande. Die Aktivierung des Rad-Abos auf der Basiskarte erfolgt durch den Kunden durch Anlegen der Basiskarte an den hierfür vorgesehen Stellen. Bei der Erstbestellung einer Monatskarte im Abonnement gemäß Ziffer 4.11 und einem

Rad-Abo wird das eTicket per Post versendet.

4.14.6.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Zusatzticket Fahrradabo kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 10. des Monats zu erfolgen. 

4.14.6.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.14.6.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.14.6.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.14.7 Änderungen des Geltungsbereiches
entfällt

4.14.8 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.15 Wochenkarte für Schüler & Azubis

4.15.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wie bei Wochenkarten (siehe Ziffer 4.5.1).

4.15.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie bei Wochenkarten (siehe Ziffer 4.5.2).

4.15.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.15.4 Benutzungsbestimmungen
Ausgabe an bestimmte Personengruppen. Wochenkarten im Ausbildungsverkehr werden ausgegeben an:

    1. Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
    2. Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
      1. Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
        • allgemeinbildender Schulen,
        • berufsbildender Schulen,
        • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
        • Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
      2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;
      3. Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtungen der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;
      4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
      5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
      6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
      7. Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
      8. Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder an einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten, auch Bundesfreiwilligendienst.

Wochenkarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Bei Nutzung ist ein gültiger Schülerausweis mitzuführen und der Name bei Kontrollen vorzuzeigen. Er ist mit Ausnahme beim Schüler-Abo gemäß 4.17.4.1, dem Azubi-Abo gemäß 4.18.4 und dem Junge-Leute-Ticket gemäß 4.19.4.1 bei allen Fahrten mitzuführen und dem Fahr- oder Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Zusätzlich muss der Name des Schülers auf den Fahrschein übertragen werden.

4.15.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Wochenkarten im Ausbildungsverkehr noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.

4.15.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.

4.15.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.16 Monatskarte für Schüler & Azubis

4.16.1 Zeitliche Geltungsdauer
Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.5.1 und 4.8.2).

4.16.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.5.2 und 4.8.3).

4.16.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.16.4 Benutzungsbestimmungen
Die Ausgabe erfolgt nur an bestimmte Personengruppen (siehe Ziffer 4.15.4). Monatskarten für Schüler & Azubis aus Einzelkauf sind nur in Verbindung mit der „Kundenkarte Ausbildung und Schule“ gültig. Monatskarten für Schüler & Azubis werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben Der Berechtigungsausweis ist mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. Er ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Fahr- oder Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Der Berechtigungsausweis endet am 30.09. eines jeden Jahres sowie beim Entfallen der Berechtigungsvoraussetzungen.

4.16.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei einer Tarifänderung können Monatskarten für Schüler & Azubis noch zum bestehenden Preis gekauft werden, wenn der 1. Geltungstag vor dem Zeitpunkt der Tarifänderung liegt.

4.16.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.

4.16.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.17 Schüler-Abo

4.17.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Gültigkeit des Schüler-Abos ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Schüler-Abos per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.17.2 Räumlicher Geltungsbereich

4.17.2.1 Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.5.2 und 4.8.3).

4.17.2.2 Das Schüler-Abo Stadttarif St. Ingbert gilt in den Waben St. Ingbert (Wabe 571), Rohrbach (Wabe 572), Zählwabe (Wabe 573) und Oberwürzbach (Wabe 574).

4.17.2.3 Das Schüler-Abo Stadttarif Homburg gilt in den Waben Homburg (Wabe 541) und Schwarzenacker (Wabe 542).

4.17.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.17.4 Benutzungsbestimmungen

4.17.4.1 Die Ausgabe erfolgt nur an Schülerinnen und Schüler nach Ziffer 4.15.4 Nummern 1 und 2 Buchstabe a) bis c). Schüler-Abos werden als eTicket ausgegeben. Die Berechtigungsvoraussetzungen sind mit einer Bescheinigung der Schule jährlich bis spätestens zum 30.09. gegenüber dem Abo-Center der Fahrkarte nachzuweisen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center die Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler auf die entsprechenden Zeitkarten für Vielfahrer umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.

4.17.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei Schüler-Abos findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.

4.17.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.

4.17.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.17.8 Zahlungsart
Der Preis kann bar bzw. im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.

4.17.8.1 Verkauf im Abonnement
Wie 4.8.9.2.1.
Zusätzlich muss ab dem 15. Geburtstag im Falle einer Abonnementverlängerung jährlich bis spätestens 30.09. eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center die Zeitkarten für Schüler auf die entsprechenden Zeitkarten für Vielfahrer umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.

4.17.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.17.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.17.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.17.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.17.8.1.6 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11

4.17.9 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.18 Azubi-Abo

4.18.1 Zeitliche Geltungsdauer
Die Gültigkeit des Azubi-Abos ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Azubi-Abos per Einmalzahlung gelten 1 Jahr vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Folgejahres.

4.18.2 Räumlicher Geltungsbereich
Wie bei Monatskarten (siehe Ziffern 4.5.2 und 4.8.3).

4.18.2.2 Das Azubi-Abo Stadttarif St. Ingbert gilt in den Waben St. Ingbert (Wabe 571), Rohrbach (Wabe 572), Zählwabe (Wabe 573) und Oberwürzbach (Wabe 574).

4.18.2.3 Das Azubi-Abo Stadttarif Homburg gilt in den Waben Homburg (Wabe 541) und Schwarzenacker (Wabe 542)

4.18.3 Übertragbarkeit
Keine.

4.18.4 Benutzungsbestimmungen
Die Ausgabe erfolgt an Auszubildende nach Ziffer 4.15.4 Nummern 1 und 2 Buchst. d) bis h) und an Unternehmen/Behörden die für ihre Auszubildenden das Azubi-Ticket beziehen. Azubi-Abos werden als eTicket ausgegeben. Die Berechtigungsvoraussetzungen sind mit einer Arbeitgeberbescheinigung jährlich bis spätestens zum 30.09. gegenüber dem Abo-Center der Fahrkarte nachzuweisen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center die Zeitkarten für Azubis auf die entsprechenden Zeitkarten für Vielfahrer umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.

4.18.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Bei Azubi-Abos findet eine Anpassung der monatlichen Abbuchungsbeträge im Monat der Tarifanhebung statt.

4.18.6 Benutzung der 1. Klasse
Nicht zugelassen.

4.18.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.18.8 Zahlungsart
Der Preis kann bar bzw. im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet werden.

4.18.8.1 Verkauf im Abonnement
Wie 4.8.8.2.1.

4.18.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 10. des Monats zu erfolgen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Die Sperrung wird an alle Kontrollsysteme innerhalb der SNS weitergemeldet.

4.18.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.18.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.18.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.18.8.1.6 Änderungen des Geltungsbereiches
Wie 4.8.11

4.18.9 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.19 Deutschland-Ticket

4.19.1 Zeitliche Geltungsdauer
Das Deutschland-Ticket gilt ab dem 1. eines Monats. Das Deutschland-Ticket wird nur im Abonnement ausgegeben. Die Gültigkeit des Tickets ist grundsätzlich unbefristet. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt.

4.19.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Deutschland-Ticket berechtigt ab dem 1. Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im gesamten saarVV-Netz. Das Deutschland-Ticket berechtigt darüber hinaus im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt.

Das Deutschland-Ticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden.

Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschland-Ticket ist ausgeschlossen. Ausnahmen werden im Geltungsbereich des Deutschland-Tickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.

4.19.3 Übertragbarkeit
Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben.

4.19.4 Benutzungsbestimmungen
Das Deutschland-Ticket wird als eTicket und HandyTicket ausgegeben. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

4.19.4.1 Junge-Leute-Ticket
Das Junge-Leute-Ticket ist ein Deutschland-Ticket im Abonnementverfahren. Junge-Leute-Tickets werden nur als eTicket laut gesonderter Preistafel ausgegeben. Schülerinnen und Schüler, Azubis und Freiwilligendienstleistende mit Wohnsitz im Saarland erhalten das Deutschland-Ticket als Junge-Leute-Ticket.

Die Junge-Leute-Tickets werden ausgegeben an:

  1.  Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
  2.  Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    1. Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
      •  allgemeinbildender Schulen,
      • berufsbildender Schulen,
      • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder anderen Einrichtungen der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;
    4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
    6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
    7. Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
    8. Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder an einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten, auch Bundesfreiwilligendienst.

Die Berechtigungsvoraussetzungen sind mit einer Bescheinigung der Schule jährlich bis spätestens zum 30.09. gegenüber dem Abo-Center der Fahrkarte nachzuweisen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, können die zuständigen Abo-Center das Junge-Leute-Ticket auf das Deutschland-Ticket umstellen und den hierfür geltenden Tarif erheben oder fristlos kündigen.

4.19.4.2 Deutschlandsemesterticket
Das Deutschland-Ticket kann aufgrund eines Semesterticketver- trags Studierenden als solidari- sches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschland-Tickets. Nä- heres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semester- ticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschland-Tickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Se- mesters laut zu diesem Zeitpunkt gültiger Preistafel für das Deutsch- land-Ticket vorgegeben wird.

Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das je- weilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit.

4.19.5 Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen
Wie 4.8.6

4.19.6 Benutzung der 1. Klasse
Wie 4.8.7

4.19.7 Mitnahmeregelung
Wie 3.4.2 Kinder unter 6 Jahren.

4.19.8 Zahlungsart
Der Preis wird im monatlichen Lastschriftverfahren entrichtet.

4.19.8.1 Verkauf im monatlichen Abonnement

4.19.8.1.1 Verfahren
Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden. Der monatliche Abonnementpreis ergibt sich aus der Preistafel. Deutschland-Tickets sind nur im SEPALastschriftverfahren erhältlich. Danach werden sie auf Antrag in Verbindung mit der Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschrift-Mandats für ein Girokonto bei einem innerhalb der Europäischen Union (SEPA-Raum) ansässigen Kreditinstitut ausgegeben, wenn dieser Antrag spätestens bis zum 15. des Vormonats im Abo-Center vorliegt.

Der fällige Fahrpreis ist bis auf Weiteres monatlich im Voraus zu zahlen und wird jeweils am 1. Bankarbeitstag des Monats fällig. Abweichend von der 14 Tage Pre-Notification, basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabankündigungsfrist von 2 Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Pre-Notification mitgeteilt. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung bzw. Aushändigung des Tickets oder der Bereitstellung über Aktionslisten durch das Abo-Center zustande.

4.19.8.1.2 Kündigung des Abonnements, Preisänderungen
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschland-Ticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.

4.19.8.1.3 Abbuchung
Wie 4.8.9.2.3

4.19.8.1.4 Änderung des Kontos, Wohnortwechsel
Wie 4.8.9.2.4

4.19.8.1.5 Haftung
Wie 4.8.9.2.5

4.19.9 Änderungen des Geltungsbereiches
Entfällt.

4.19.10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Wie 4.8.10

4.20 Sondertarife des saarVV

Siehe Anlage 3.

4.21 Sonstige tarifliche Sonderangebote

Siehe Anlage 2 und 4.

4.22 Ergänzende Tarifbestimmungen für den Onlinevertrieb von Tickets (u. a. HandyTicket) im Sinne von § 6 der Beförderungsbedingungen

4.22.1 Sortiment

Deutschland-Ticket, Monatskarten im Abonnement, Saarland-Abo, Kreis-Abo, 9 Uhr-Abo, Ü65-Abo sowie das Schüler- und Azubi-Abo sind im Abonnement online bestellbar.

Die Ausgabe erfolgt als eTicket und wird von den Abo- Centern per Post versandt.

Deutschland-Ticket, Wochen- und Monatskarten, Einzelfahrkarte, Einzelfahrkarte Kind, Einzelfahrkarte Kurzstrecke, Einzelfahrkarte BahnCard, 4er-Karte, Anschlussfahrkarte zu Zeitkarten, Einzelfahrkarte Rad, 1. Klasse-Zuschlag und Tageskarten sind als HandyTicket im Onlinevertrieb erwerbbar.

4.22.2 Übertragbarkeit
Soweit im Produkt nichts anderes definiert, sind alle elektronischen Tickets (eTicket und HandyTickets) personengebunden und können nur von der auf dem Handy angegebenen Person genutzt werden. Beim HandyTicket kann innerhalb des Kaufprozesses ein abweichender Nutzer angegeben werden, dessen Name dann auf dem HandyTicket erscheint. Jedes Einzelticket muss hierbei separat gekauft werden. Gruppenkarten können nur im Beisein des angegebenen Nutzers von einer anderen Person genutzt werden.

4.22.3 Nutzungsbestimmungen

Voraussetzung für den Erwerb von Online-Tickets ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Für ein Online-Ticket (ausgenommen übertragbare Abos) ist der Besitz eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Personalisierung notwendig und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuzeigen.

Der Kauf von Fahrscheinen als HandyTicket muss vor Betreten des Fahrzeuges abgeschlossen sein. Eine Bestellung, eine Bestellbestätigung und Bildschirmfotos/ Screenshots der Fahrkarten auf dem mobilen Endgerät gelten nicht als Fahrtberechtigung. Die Fahrkarte, bzw. der Barcode, ist innerhalb der Saarfahrplan App anzuzeigen. Wird der Kauf mittels Handy erst nach Betreten des Fahrzeuges über die HandyTicket-Software angefordert, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gem. § 9 der Beförderungsbedingungen erhoben wird. Das Prüfpersonal ist berechtigt, den Fahrgast aufzufordern, den auf dem Display des Handys abgebildeten Fahrschein vollständig vorzuzeigen. Die als HandyTicket erworbenen Einzelfahrscheine gelten ab Kaufzeitpunkt als entwertet.

4.22.4 Zeitliche Geltungsdauer von digitalen Wochen-und Monatskarten

4.22.4.1 Abweichend von 4.4.1 gelten digitale Wochenkarten als HandyTicket von dem ersten Gültigkeitstag bis zum gleichen Tag der Folgewoche 3 Uhr innerhalb des gewählten Gültigkeitsbereichs.

4.22.4.2 Abweichend von 4.5.1 gelten digitale Monatskarten als HandyTicket von dem ersten Gültigkeitstag bis zum gleichen Tag des Folgemonats 3 Uhr innerhalb des gewählten Gültigkeitsbereichs.


5. Ersatz verlorener oder beschädigter Fahrkarten

5.1 Verlust

Abhanden gekommene Papierfahrscheine werden nicht ersetzt. Auf ihre Rückerstattung besteht kein Anspruch.

5.1.1 Sonderfall Monatskarten im Abonnement
Monatskarten im Abonnement werden im Falle von Verlust oder Beschädigung gegen ein Entgelt von 10,00 Euro ersetzt. Dies ist dem Abo-Center unverzüglich anzuzeigen. Das eTicket wird in der Kundendatei des Abo-Centers gesperrt. Die Sperrung wird über das System des Produktverantwortlichen (SNS GmbH) an alle Kontrollsysteme der Verkehrsunternehmen weitergemeldet. Das Abo-Center übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus dem Wegfall von Zusatznutzen durch Verlust oder Beschädigung von eTickets (Chipkarten). Ein Ersatz entgangener Vorteile durch das Abo-Center ist ausgeschlossen. Verlorene eTickets werden gesperrt und sind ungültig. Sofern eine Ersatzkarte ausgestellt worden ist, gilt diese auch bei Wiederauffinden der Originalkarte. Eine wiedergefundene Originalkarte ist unverzüglich an das zuständige Abo-Center zurückzugeben.

5.1.2 Sonderfall HandyTicket bei Verlust des Smartphones
Das HandyTicket wird über einen registrierten Account erworben und kann über ein anderes Gerät in der Handy­Ticket-App abgerufen werden.

5.2 Beschädigte, verschmutzte Zeitkarten
Beschädigte, verschmutzte, aber noch lesbare Zeitkarten und saarVV Cards werden bei Abgabe der alten Karte zu einem Entgelt von 5,00 Euro ausgetauscht.


6. Benutzung der 1. Klasse im Nahverkehr

Für die Benutzung der 1. Klasse mit Einzelfahrkarte und Tageskarte ist je Person ein Zuschlag zu erwerben. 2 Kinder (siehe Ziffer 3.4) gelten bei der Zuschlagsberechnung als 1 Person. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel. Maßgebend für die Preisstufe der Zusatzkarte ist die im Schienenverkehr zurückgelegte Fahrtstrecke in der 1. Klasse. Für die Benutzung der 1. Klasse mit Zeitkarten ist der in der Preistafel genannte Aufschlag zu entrichten. Für die jeweiligen Aufschläge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Fahrscheinart analog.


7. Beförderung von Polizeivollzugsbeamten/Soldaten

Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Polizei und des Bundesgrenzschutzes in Uniform des Vollzugsdienstes werden unentgeltlich in allen Bussen, in der Saarbahn und in den Nahverkehrszügen im Schienenverkehr in der 2. Klasse befördert.
Soldaten und Soldatinnen in Uniform werden in den Nahverkehrszügen im Schienenverkehr (2. Klasse) unentgeltlich befördert. Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung sind neben dem Tragen einer vollständigen Uniform, die Vorlage und Aushändigung (auf Verlangen) des persönlichen Truppenausweises und die Legitimation mittels einer für diese Fahrt über das für die Bundeswehr eingerichtete Buchungsportal gebuchten Fahrkarte.


8. Beförderung Schwerbehinderter

8.1 Berechtigung

Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Krankenfahrstühlen und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung.

8.2 Übergang in die 1. Klasse

Ohne Zuschlagszahlung können in die 1. Klasse übergehen:

  • Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ trägt und
  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ und „B“ trägt.

9. Mitnahme von Tieren und Sachen

9.1 Hunde

Ein Anspruch auf Mitnahme besteht im Rahmen der Beförderungsbedingungen nur bei ausreichend vorhandenen Platzkapazitäten.

9.1.1 Unentgeltliche Mitnahme
Die Mitnahme eines Hundes ist mit einer gültigen saarVVFahrkarte kostenlos. Blindenhunde und Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mit „B“-Eintrag im Berechtigungsausweis mitgeführt werden, werden kostenlos befördert.

9.1.2 Entgeltliche Mitnahme
Mitgeführte Hunde werden zum Kindertarif transportiert. Zusätzliche Zeitkarten zum Erwachsenentarif werden zur Mitnahme von Hunden anerkannt.

9.2 Fahrräder

Fahrräder können im Rahmen der Beförderungsbedingungen (insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Platzkapazitäten) zurzeit montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden.
In den übrigen Zeiten ist ein Einzelfahrschein Rad der entsprechenden Preisstufe zu erwerben. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall über die Mitnahme. Sogenannte Lastenräder (Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.


10. Inkrafttreten

Die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für den saarVV treten zum 01.05.2023 in Kraft.

Ortsverzeichnis

Ort/Fahrtziel Wabennummer Wabenname (Kommune)
Alschbach 521 Blieskastel
Alsweiler 622 Alsweiler
Altenkessel 111 Saarbrücken
Altenwald 181 Sulzbach
Altforweiler 491 Überherrn
Altheim 526 Altheim
Altland 264 Lockweiler
Alt-Saarbrücken 111 Saarbrücken
Altstadt 552 Limbach (Homburg)
Am Homburg 111 Saarbrücken
Aschbach 423 Thalexweiler
Aßweiler 527 Niederwürzbach
Asweiler 612 Eitzweiler
Auersmacher 151 Kleinblittersdorf
 
Bachem 222 Bachem
Ballern 231 Merzig
Ballweiler 524 Blickweiler
Baltersweiler 632 Baltersweiler
Bardenbach 262 Büschfeld
Beaumarais 451 Saarlouis
Bebelsheim 562 Erfweiler-Ehlingen
Beckingen 211 Beckingen
Bedersdorf 422 Wallerfangen
Beeden 541 Homburg
Bergen 223 Britten
Bergweiler 683 Sotzweiler
Berschweiler 102 Heusweiler
Berschweiler 621 Marpingen
Berus 491 Überherrn
Besch 252 Nennig
Besseringen 238 Besseringen
Bethingen 249 Orscholz
Bexbach 511 Bexbach
Bierbach 411 Dillingen
Bierbach 529 Bierbach (Blieskastel)
Bierfeld 651 Nonnweiler
Biesingen 524 Blickweiler
Bietschied 102 Heusweiler
Bietzen 237 Bietzen
Bildstock 101 Friedrichsthal
Bilsdorf 432 Körprich
Biringen 442 Gerlfangen
Bischmisheim 111 Saarbrücken
Bisten 491 Überherrn
Blickweiler 524 Blickweiler
Bliesdalheim 531 Gersheim
Bliesen 677 Bliesen
Blieskastel 521 Blieskastel
Bliesmengen-Bolchen 563 Bliesmengen-Bolchen
Bliesransbach 152 Rilchingen-Hanweiler
Bliestalkliniken 529 Bierbach (Blieskastel)
Böckweiler 526 Altheim
Borg 254 Borg
Bosen 643 Neunkirchen/Nahe
Bous 430 Bous-Ensdorf
Braunshausen 653 Schwarzenbach
Brebach 111 Saarbrücken
Brefeld 161 Quierschied
Breitfurt 528 Breitfurt
Brenschelbach 532 Brenschelbach
Britten 223 Britten
Brotdorf 231 Merzig
Bruchhof 541 Homburg
Bubach im Ostertal 674 Niederkirchen
Bubach-Calmesweiler 311 Eppelborn
Bübingen 111 Saarbrücken
Büdingen 239 Büdingen
Burbach 111 Saarbrücken
Büschdorf 254 Borg
Büschfeld 262 Büschfeld
Buweiler 265 Kostenbach
Camphausen 165 Fischbach
Carling (F) 915 Carling
Dagstuhl 261 Wadern
Dautweiler 682 Theley
Dechen 341 Neunkirchen
Derlen 481 Schwalbach
Diefflen 411 Dillingen
Differten 420 Wadgassen
Dillingen 411 Dillingen
Dillingen Nord 411 Dillingen
Dilsburg 102 Heusweiler
Dirmingen 311 Eppelborn
Dorf im Bohnental 473 Limbach (Lebach)
Dorf im Warndt 106 Großrosseln
Dörrenbach 673 Dörrenbach
Dörsdorf 429 Dörsdorf
Dreisbach 241 Dreisbach
Dudweiler 111 Saarbrücken
Düppenweiler 212 Düppenweiler
Düren 422 Wallerfangen
 
Eckelhausen 643 Neunkirchen/Nahe
Eft 254 Borg
Eidenborn 424 Eidenborn
Eimersdorf 441 Rehlingen-Siersburg
Einöd 542 Schwarzenacker
Eisen 645 Sötern
Eisweiler 631 Namborn
Eitzweiler 612 Eitzweiler
Eiweiler 105 Eiweiler (Heusweiler)
Eiweiler 643 Neunkirchen/Nahe
Elm 481 Schwalbach
Elversberg 371 Spiesen-Elversberg
Emmersweiler 106 Großrosseln
Engelfangen 150 Püttlingen
Ensdorf 430 Bous-Ensdorf
Ensheim 111 Saarbrücken
Eppelborn 311 Eppelborn
Erbach 541 Homburg
Erbringen 215 Oppen
Erfweiler-Ehlingen 562 Erfweiler-Ehlingen
Eschberg 111 Saarbrücken
Eschringen 111 Saarbrücken
Eschweilerhof 341 Neunkirchen
Etzenhofen 150 Püttlingen
 
Faha 242 Weiten
Falscheid 424 Eidenborn
Fechingen 111 Saarbrücken
Felsberg 422 Wallerfangen
Fenne 191 Völklingen
Fischbach 165 Fischbach
Fitten 231 Merzig
Folsterhöhe 111 Saarbrücken
Ford Saarlouis 452 Roden
Frankenholz 512 Frankenholz
Fraulautern 452 Roden
Freisen 611 Freisen
Fremersdorf 441 Rehlingen-Siersburg
Fremersdorf Bahnhof 237 Bietzen
Friedrichsthal 101 Friedrichsthal
Friedrichsthal Mitte 101 Friedrichsthal
Friedrichweiler 420 Wadgassen
Furpach 341 Neunkirchen
Furschweiler 632 Baltersweiler
Fürstenhausen 191 Völklingen
Fürth 342 Fürth
Fürweiler 442 Gerlfangen
 
Gehweiler 266 Wadrill (Wadern)
Gehweiler 631 Namborn
Geislautern 191 Völklingen
Gennweiler 321 Illingen-Merchweiler
Gerlfangen 442 Gerlfangen
Gersheim 531 Gersheim
Gersweiler 111 Saarbrücken
Gipsberg 231 Merzig
Gisingen 422 Wallerfangen
Goldene Bremm 111 Saarbrücken
Gonnesweiler 643 Neunkirchen/Nahe
Göttelborn 161 Quierschied
Gresaubach 425 Gresaubach
Griesborn 481 Schwalbach
Gronig 661 Oberthal
Großrosseln 106 Großrosseln
Grügelborn 611 Freisen
Güdesweiler 661 Oberthal
Güdingen 111 Saarbrücken
 
Habach 311 Eppelborn
Habkirchen 563 Bliesmengen-Bolchen
Halberg 111 Saarbrücken
Hanauer Mühle 342 Fürth
Hangard 342 Fürth
Hanweiler 152 Rilchingen-Hanweiler
Hargarten 215 Oppen
Harlingen 237 Bietzen
Hasborn 682 Theley
Hassel 572 Rohrbach
Haupersweiler 611 Freisen
Hausbach 223 Britten
Haustadt 213 Haustadt
Heckendalheim 561 Ormesheim
Heidstock 191 Völklingen
Heiligenwald 361 Schiffweiler
Heinitz 341 Neunkirchen
Heisterberg 631 Namborn
Hellendorf 254 Borg
Hemmersdorf 443 Niedaltdorf
Herbitzheim 533 Herbitzheim
Herrensohr 111 Saarbrücken
Heusweiler 102 Heusweiler
Hierscheid 311 Eppelborn
Hilbringen 231 Merzig
Hilbringen Schule 246 Hilbringen Schule
Hirstein 631 Namborn
Hirtel 102 Heusweiler
Hirzweiler 322 Welschbach
Hixberg 171 Riegelsberg
Höchen 512 Frankenholz
Hofeld-Mauschbach 632 Baltersweiler
Holz 103 Wahlschied
Homburg 541 Homburg
Honzrath 213 Haustadt
Hoof 674 Niederkirchen
Hostenbach 420 Wadgassen
Hühnerfeld 181 Sulzbach
Hülzweiler 481 Schwalbach
Humes 311 Eppelborn
Hüttersdorf 472 Hüttersdorf
Hüttigweiler 321 Illingen-Merchweiler
 
Ihn 422 Wallerfangen
Illingen 321 Illingen-Merchweiler
Ittersdorf 422 Wallerfangen
Jägersburg 541 Homburg
Jägersfreude 111 Saarbrücken
 
Karlsbrunn 106 Großrosseln
Kastel 654 Primstal
Kerlingen 422 Wallerfangen
Keßlingen 255 Oberleuken
Kirkel 551 Kirkel
Kirrberg 541 Homburg
Kirschhof 102 Heusweiler
Klarenthal 111 Saarbrücken
Kleinblittersdorf 151 Kleinblittersdorf
Kleinottweiler 511 Bexbach
Knausholz 481 Schwalbach
Knorscheid 421 Lebach
Kohlhof 341 Neunkirchen
Köllerbach 150 Püttlingen
Konfeld 271 Weiskirchen
Körprich 432 Körprich
Kostenbach 265 Kostenbach
Krettnich 269 Krettnich
Krughütte 111 Saarbrücken
Kutzhof 102 Heusweiler
 
Landsweiler 421 Lebach
Landsweiler-Reden 361 Schiffweiler
Lautenbach 342 Fürth
Lauterbach 191 Völklingen
Lautzkirchen 529 Bierbach (Blieskastel)
Lebach 421 Lebach
Lebach-Jabach 421 Lebach
Leidingen 422 Wallerfangen
Leitersweiler 675 Leitersweiler
Leitzweiler 682 Theley
Limbach 552 Limbach (Homburg)
Limbach 473 Limbach (Lebach)
Lindscheid 684 Scheuern
Linslerhof 491 Überherrn
Lisdorf 451 Saarlouis
Lockweiler 264 Lockweiler
Losheim 221 Losheim am See
Ludweiler 191 Völklingen
Ludwigsthal 341 Neunkirchen
Luisenthal 191 Völklingen
Lummerschied 102 Heusweiler
 
Macherbach 311 Eppelborn
Mainzweiler 351 Ottweiler
Mariahütte 651 Nonnweiler
Marpingen 621 Marpingen
Marth 674 Niederkirchen
Maybach 101 Friedrichsthal
Mechern 236 Mechern
Medelsheim 532 Brenschelbach
Menningen 237 Bietzen
Merchingen 231 Merzig
Merchweiler 321 Illingen-Merchweiler
Merzig 231 Merzig
Merzig Stadtmitte 231 Merzig
Messegelände 111 Saarbrücken
Mettlach 243 Mettlach
Mettnich 654 Primstal
Michelbach 471 Schmelz
Mimbach 528 Breitfurt
Mitlosheim 221 Losheim am See
Mondorf 244 Mondorf
Morgenstern 190 Morgenstern
Morscholz 268 Morscholz
Mosberg-Richweiler 642 Nohfelden
Münchweiler 263 Nunkirchen
Münchwies 342 Fürth
Münzingen 255 Oberleuken
 
Nalbach 431 Nalbach
Namborn 631 Namborn
Naßweiler 106 Großrosseln
Neipel 684 Scheuern
Nennig 252 Nennig
Neu-Aschbach 111 Saarbrücken
Neuforweiler 451 Saarlouis
Neuhäusel 551 Kirkel
Neumühle 561 Ormesheim
Neunkirchen 341 Neunkirchen
Neunkirchen/Nahe 643 Neunkirchen/Nahe
Neuweiler 181 Sulzbach
Niedaltdorf 443 Niedaltdorf
Niederbexbach 511 Bexbach
Niedergailbach 531 Gersheim
Niederhofen 684 Scheuern
Niederkirchen 674 Niederkirchen
Niederlinxweiler 671 St. Wendel
Niederlosheim 221 Losheim am See
Niederlöstern 265 Kostenbach
Nieder-Neunkirchen 341 Neunkirchen
Niedersalbach 102 Heusweiler
Niedersaubach 421 Lebach
Niederwürzbach 527 Niederwürzbach
Nohfelden 642 Nohfelden
Nohn 241 Dreisbach
Nonnweiler 651 Nonnweiler
Noswendel 261 Wadern
Numborn 104 Numborn
Nunkirchen 263 Nunkirchen
 
Oberbexbach 511 Bexbach
Oberesch 442 Gerlfangen
Oberkirchen 611 Freisen
Oberleuken 255 Oberleuken
Oberlimberg 422 Wallerfangen
Oberlinxweiler 671 St. Wendel
Oberlöstern 265 Kostenbach
Oberperl 251 Perl
Obersalbach 102 Heusweiler
Oberthal 661 Oberthal
Oberwürzbach 574 Oberwürzbach
Ommersheim 561 Ormesheim
Oppen 215 Oppen
Ormesheim 561 Ormesheim
Orscholz 249 Orscholz
Osterbrücken 674 Niederkirchen
Ottenhausen 111 Saarbrücken
Ottweiler 351 Ottweiler
Otzenhausen 653 Schwarzenbach
 
Pachten 411 Dillingen
Pachtener Heide 411 Dillingen
Peppenkum 532 Brenschelbach
Perl 251 Perl
Picard 451 Saarlouis
Piesbach 431 Nalbach
Pinningen 523 Seyweiler
Pinsweiler 631 Namborn
Primstal 654 Primstal
Primsweiler 472 Hüttersdorf
Püttlingen 150 Püttlingen
 
Quierschied 161 Quierschied
Rammelfangen 422 Wallerfangen
Rappweiler 271 Weiskirchen
Rastpfuhl 111 Saarbrücken
Rathen 265 Kostenbach
Rech 231 Merzig
Rehlingen 441 Rehlingen-Siersburg
Reichenbrunn 574 Oberwürzbach
Reidelbach 267 Reidelbach
Reimsbach 215 Oppen
Reinheim 534 Reinheim
Reisbach 461 Saarwellingen
Reisberg 231 Merzig
Reiskirchen 541 Homburg
Reitscheid 611 Freisen
Remmesweiler 679 Remmesweiler
Rentrisch 571 St. Ingbert
Riegelsberg 171 Riegelsberg
Riegelsberg Süd 171 Riegelsberg
Riesweiler 532 Brenschelbach
Rilchingen-Hanweiler 152 Rilchingen-Hanweiler
Rimlingen 222 Bachem
Ripplingen 231 Merzig
Rissenthal 221 Losheim am See
Ritterstraße 150 Püttlingen
Rockershausen 111 Saarbrücken
Röchlinghöhe 191 Völklingen
Roden 452 Roden
Rodenhof 111 Saarbrücken
Röderberg 452 Roden
Rohrbach 572 Rohrbach
Römerkastel 111 Saarbrücken
Roschberg 632 Baltersweiler
Rotenbühl 111 Saarbrücken
Rubenheim 533 Herbitzheim
Rümmelbach 425 Gresaubach
Rußhütte 111 Saarbrücken
 
Saal 674 Niederkirchen
Saarbrücken 111 Saarbrücken
Saarbrücken Ost 111 Saarbrücken
Saarbrücken Rathaus 111 Saarbrücken
Saarbrücken Süd 111 Saarbrücken
Saarfels 211 Beckingen
Saargemünd (F) 911 Saargemünd
Saarhölzbach 243 Mettlach
Saarlouis 451 Saarlouis
Saarlouis Hbf 452 Roden
Saarwellingen 461 Saarwellingen
Sanddorf 541 Homburg
Schafbrücke 111 Saarbrücken
Schafbrücker Mühle 351 Ottweiler
Schaffhausen 420 Wadgassen
Schattertriesch 471 Schmelz
Scheiden 223 Britten
Scheidt 111 Saarbrücken
Scheuern 684 Scheuern
Schiffweiler 361 Schiffweiler
Schmelz 471 Schmelz
Schnappach 181 Sulzbach
Schreckling (F) 422 Wallerfangen
Schüren 571 St. Ingbert
Schwalbach 481 Schwalbach
Schwarzenacker 542 Schwarzenacker (Homburg)
Schwarzenbach 542 Schwarzenacker (Homburg)
Schwarzenbach 653 Schwarzenbach (Nonnweiler)
Schwarzenholz 461 Saarwellingen
Schwarzerden 611 Freisen
Schwemlingen 235 Schwemlingen
Seelbach 527 Niederwürzbach
Sehndorf 251 Perl
Selbach 644 Selbach (Nohfelden)
Sengscheid 571 St. Ingbert
Seyweiler 523 Seyweiler
Siersburg 441 Rehlingen-Siersburg
Silwingen 245 Silwingen
Sinnerthal 341 Neunkirchen
Sinz 253 Tettingen-Butzdorf
Sitterswald 152 Rilchingen-Hanweiler
Sitzerath 651 Nonnweiler
Sötern 645 Sötern
Sotzweiler 683 Sotzweiler
Spiesen 371 Spiesen-Elversberg
Sprengen 481 Schwalbach
St. Arnual 111 Saarbrücken
St. Ingbert 571 St. Ingbert
St. Nikolaus 106 Großrosseln
St. Wendel 671 St. Wendel
St. Barbara 422 Wallerfangen
Steinbach 351 Ottweiler
Steinbach 429 Dörsdorf (Lebach)
Steinberg 270 Steinberg (Weiskirchen)
Steinberg-Deckenhardt 661 Oberthal
Steinrausch 452 Roden
Stennweiler 361 Schiffweiler
Sulzbach 181 Sulzbach
 
Tettingen-Butzdorf 253 Tettingen-Butzdorf
Thailen 272 Thailen
Thalexweiler 423 Thalexweiler
Theley 682 Theley
Tholey 681 Tholey
Tünsdorf 249 Orscholz
Türkismühle 642 Nohfelden
 
Überherrn 491 Überherrn
Überherrn Zoll 491 Überherrn
Überm Berg 411 Dillingen
Überroth 684 Scheuern
Uchtelfangen 321 Illingen-Merchweiler
Uni-Klinik Homburg 541 Homburg
Uni-Saarbrücken 111 Saarbrücken
Unner 111 Saarbrücken
Urexweiler 621 Marpingen
Urweiler 671 St. Wendel
Utweiler 532 Brenschelbach
 
Vogelsbüsch 264 Lockweiler
Völklingen 191 Völklingen
Von der Heydt 111 Saarbrücken
Wadern 261 Wadern
Wadgassen 420 Wadgassen
Wadrill 266 Wadrill
Wahlen 225 Wahlen
Wahlschied 103 Wahlschied
Waldbach 645 Sötern
Waldhölzbach 223 Britten
Walhausen 642 Nohfelden
Wallerfangen 422 Wallerfangen
Walpershofen 171 Riegelsberg
Walsheim 531 Gersheim
Webenheim 521 Blieskastel
Websweiler 541 Homburg
Wecklingen 524 Blickweiler
Wedern 261 Wadern
Wehingen 249 Orscholz
Wehrden 191 Völklingen
Weierweiler 272 Thailen
Weiler 239 Büdingen
Weiskirchen 271 Weiskirchen
Weiten 242 Weiten
Wellesweiler 341 Neunkirchen
Wellingen 239 Büdingen
Welschbach 322 Welschbach
Wemmetsweiler 321 Illingen-Merchweiler
Werbeln 420 Wadgassen
Werschweiler 673 Dörrenbach
Wiebelskirchen 341 Neunkirchen
Wiesbach 311 Eppelborn
Wildpark 192 Wildpark
Winterbach 678 Winterbach
Winterberg 111 Saarbrücken
Wittersheim 562 Erfweiler-Ehlingen
Wochern 253 Tettingen-Butzdorf
Wohnstadt 491 Überherrn
Wolfersheim 522 Wolfersheim
Wolfersweiler 642 Nohfelden
Wörschweiler 542 Schwarzenacker
Würzbach 527 Niederwürzbach
Wustweiler 321 Illingen-Merchweiler
 
Ziegelhütte 351 Ottweiler
Zwalbach 271 Weiskirchen

 

Anlage 1: Verkehrsunternehmen im Saarländischen Verkehrsverbund
Nachfolgend sind alle Verkehrsunternehmen aufgelistet, die Verkehrsleistung nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Saarländischen Verkehrsverbund erbringen. Sollten aufgrund zukünftiger Vergabeverfahren Verkehrsunternehmen entfallen oder neu hinzukommen, ändert sich die Zusammenstellung der Verkehrsunternehmen entsprechend. Für Strecken und Linien der genannten Verkehrsunternehmen gilt innerhalb des Verbundraumes saarVV der Verbundtarif in allen Nahverkehrszügen der DB AG, vlexx GmbH (RB, RE, S-Bahn) sowie auf allen Linien nach § 42 PBefG mit Ausnahme der Nachtbuslinien:

  • ARGE Nahverkehrsgesellschaft Merzig-Wadern
  • Aloys Baron GmbH
  • Bliestalverkehr GbR
  • DB Regio AG
  • DB Regio Bus Mitte GmbH
  • KVS GmbH
  • Lay-Reisen – on Tour GmbH
  • NVG, Neunkircher-Verkehrs GmbH (NVG GmbH)
  • Reise Fischer GmbH
  • Saarbahn GmbH
  • Saar-Mobil GmbH & Co. KG
  • Saarfürst-Reisen GmbH
  • vlexx GmbH
  • VVB, Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH (VVB GmbH)
  • zarth GmbH

Anlage 2: Anerkennung von Schienenfahrausweisen der Deutschen Bahn AG
Im Geltungsbereich des saarVV werden folgende Fahrausweisgattungen bzw. Fahrpreisermäßigungen bei nachstehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

Fahrausweisgattung, Fahrpreisermäßigung Anerkannt bei folgenden Verkehrsunternehmen
BahnCard 100 DB, vlexx, ORN GmbH, DB Regio Bus Mitte GmbH und innerhalb der Großwabe Saarbrücken bei der Saarbahn GmbH
City-Ticket Innerhalb der Großwabe 111 Saarbrücken bei der DB Regio AG, vlexx GmbH, Saarbahn GmbH und Saar-Mobil GmbH &Co KG
City mobil Alle Verkehrsunternehmen innerhalb der Großwabe 111 Saarbrücken
Großkundenrabatt und Firmen-Abonnement DB Regio AG, vlexx GmbH auf Linien laut besonderem Verzeichnis zwischen
Militärfahrkarten (einschl. Fahrausweisen für Einberufungsreisen) Berechtigungsausweise für Familienheimfahrten von Bundeswehr* DB Regio AG, vlexx GmbH
NetzCard M, JobTicket M und SchülerTicket M DB Regio AG in allen in der Karte eingetragenen Relationen
RegioTicket M 50 H/R in Verbindung mit Konzern-Berechtigungsausweis von DB Mitarbeitern, deren Familienangehörigen und Versorgungsempfängern DB Regio AG
Fahrkarten C der DB AG für Dritte DB Regio AG

 

RIT-Fahrkarten Anerkannt bei folgenden Verkehrsunternehmen
Fahrkarten des DB-Fernverkehrs bzw. mit DB-Fernverkehrsanteil DB Regio AG, vlexx GmbH
RIT-Fahrkarten DB Regio AG, vlexx GmbH
Rail & Fly für Airlines und Veranstalter DB Regio AG, vlexx GmbH
Sonstige überregionale Angebote (z. B. SaarLorLux-Ticket, Saar-Elsass-Ticket, Saar-Lorraine-Tarif, Quer-durchs-Land-Ticket) DB Regio AG, vlexx GmbH

* Es gelten die Bestimmungen gemäß den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (DB Personenverkehr), des Militärtarifs bzw. der regionalen Busunternehmen.

Anlage 3: Sondertarife des saarVV
Nachfolgende Tarifangebote gelten, zum Teil zeitlich begrenzt, innerhalb des gesamten saarVV-Gebietes. Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils gesondert bekannt gegeben.

  • Semester-Ticket: Gemäß Vereinbarung zwischen den Asten der saarländischen Hochschulen und den Verkehrsunternehmen im Saarland gelten Studierendenausweise als Fahrausweise im gesamten Verbundgebiet. Es gilt keine Mitnahmeregelung, ausgenommen Kinder unter 6 Jahren gem. Abschnitt 3.4.2 der Tarifbestimmungen.
  • Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket: Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket gilt wochentags ab 9.00 Uhr in allen Verkehrsmitteln im saarVV (inklusive Saarbahn bis Saargemünd), am Wochenende und an Feiertagen ganztägig.
  • JuleiCard: Laut geltenden Sonderbestimmungen fahren Inhaber der JuleiCard als Begleiter von Jugend-/Reisegruppen kostenlos im saarVV-Netz.
  • KombiTickets: Der saarVV kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die Anerkennung von Eintrittskarten als Fahrkarten (KombiTicket) abschließen. Die Eintrittskarten erhalten dazu eine besondere Kennzeichnung durch Aufdruck des saarVV-Logos.
  • Saarland Card: Der Inhaber der Saarland Card ist zur unentgeltlichen Nutzung aller Busse und Bahnen im saarVV entsprechend des eingetragenen Gültigkeitszeitraums berechtigt. Bei Fahrten mit der Bahn ist die Saarland Card nur gültig in Zügen des Nahverkehrs (RE und RB), Wagenklasse 2. Ein Übergang in Züge des Fernverkehrs (IC, EC, ICE, TGV) ist auch gegen Zahlung eines Aufpreises nicht möglich. Die Karte gilt als Fahrausweis vom Tag der Ankunft bis einschließlich des Tages der Abreise.
  • Sondertarif am Karfreitag nach Bouzonville: Das Deutschland-Ticket, alle saarVV-Fahrkarten mit Start/ Ziel Wabe 443 Niedaltdorf sowie alle saarVV-Netzkarten berechtigen, abweichend von 3.6 der Tarifbestimmungen im saarVV, am Karfreitag zur Weiterfahrt mit dem Zug von/nach Bouzonville.

Anlage 4: Sonstige tarifliche Sonderangebote der SNS-Partnerunternehmen aus Haustarifen
Innerhalb des saarVV gelten folgende Sondertarife nur bei einzelnen Verkehrsunternehmen bzw. lokal begrenzt:

Angebot Geltungsbereich Unternehmen
Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis AST-Verkehr Busangebot im Saarpfalz-Kreis Bliestalverkehr GbR
AST-Verkehre im Saarpfalz-Kreis, Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis jeweilige AST-Linien Busangebot im Saarpfalz-Kreis DB Regio Bus Mitte GmbH
KVS-JobTicket
KVS-Superticket
Marktbus Lebach
Marktbus Wadern
AST-Verkehr
KVS-Netz im Landkreis Saarlouis sowie auf den kompletten Linien MS2, 411, 424 und 425 Stadtgebiet Lebach Stadt Wadern KVS GmbH
Kurzstrecke (3 Haltestellenabschnitte) Püttlingen 150 Lay-Reisen – on Tour GmbH
Kaufzeitkarte Nikolaus Kirsch GmbH
City-Karte Stadt Neunkirchen NVG GmbH
Gemeinschaftstarif Linie 30
EventTicketAST-Verkehr
Saarbrücken Forbach
Nur auf den Linien der Saarbahn GmbH
Saarbahn GmbH
Freizeit-Ticket Saarpfalz-Kreis
Marktbus Wadern

Marktbus Losheim
AST-Zuschlag
Ingo-Tarif
Busangebot im Saarpfalz-Kreis Stadt Wadern, Gemeinde Losheim, Saarpfalz-Kreis Linie 170 Saar-Mobil GmbH & Co. KG
AST-Verkehr Großwabe Völklingen 191 VVB GmbH
Nachtbustarif:

  • 2,50 Euro innerhalb eines Landkreises
  • 5 Euro für Fahrten durch mehrere Landkreise
  • Zeitfahrkarten des saarVV (Jahres-, Monats- und Wochenkarten, FerienTicket, SaarFun, AboFun) sowie das SemesterTicket der saarländischen Hochschulen werden auf den Nachtbuslinien ohne etwaige Mitnahmeregelungen anerkannt, wenn Start- und Endpunkt der Nachtbusfahrt im Geltungsbereich der Zeitfahrkarte liegen.
  • Ein zusätzliches Nachtbusticket muss gelöst werden, wenn Start- oder/und Endpunkt der Nachtbusfahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Zeitfahrkarte liegen. Für das zusätzliche Nachtbusticket außerhalb des Geltungsbereiches der Zeitkarte werden 2,50 Euro erhoben.
Saarländisches Nachtbus-Netz Saar-Mobil GmbH & Co. KG, Aloys Baron GmbH, Müllenbach Reisen GmbH, Nikolaus Kirsch GmbH

Teil 2
Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV gelten auf allen Linien und Linienabschnitten innerhalb des saarVV. Auf den Schienenstrecken gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen ab, dessen Verkehrsmittel er auf dem befahrenen Linienabschnitt benutzt.

(3) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. der Haltestellenanlage die Beförderungsbedingungen als rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.


§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 12 und 13 befördert.

(2) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeugs dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).


§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit Waffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.

(2) Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.


§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen des Personals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt:

  1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
  7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen bzw. E-Zigaretten zu benutzen,
  8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen,
  9. in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren,
  10. in entsprechend gekennzeichneten Kraftomnibussen mobile Telefone (Handys) und Funkgeräte zu benutzen,
  11. in Kraftomnibussen zu essen oder zu trinken.

(3) Bei der Benutzung von Kopfhörern von Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Fahrgäste und das Fahrpersonal nicht gestört werden.

(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in die hinteren und mittleren Wagenräume aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(5) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass sich Kinder auf Stehplätzen festen Halt verschaffen und auf Sitzplätzen weder knien noch stehen.

(6) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen (1) bis (4), kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(7) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom befördernden Unternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.

(8) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

(9) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarten an die Verwaltung des befördernden Unternehmens zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben.

(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzten Betrag zu zahlen.

(11) Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmens. Betteln ist untersagt.

(12) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind von diesen zu ersetzen.


§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen

(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.


§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung der befördernden Unternehmen verkauft. Die Fahrkarten gelten in allen Fahrzeugen der in den saarVV einbezogenen Linien, soweit diese für die in Anspruch genommene Fahrt nach den Tarifbestimmungen Gültigkeit besitzt.

(2) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er die für die Fahrt richtige Fahrkarte besitzt. Besitzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges keine für diese Fahrt gültige Fahrkarte, hat er die erforderliche Fahrkarte unverzüglich und unaufgefordert zu lösen.
Für die Ausgabe der Fahrkarten gilt Folgendes:

  • Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt über Fahrkartenautomaten, Verkaufsstellen, in Fahrzeugen sowie als HandyTicket.
  • Alle Monatskarten im Abonnement sind ausschließlich über das Abo-Center der SNS GmbH (auch online über www.saarVV.de) und das Abo-Center der Saarbahn GmbH erhältlich.
  • An Bahnhöfen und Schienenhaltepunkten der Deutschen Bahn AG und der Saarbahn GmbH werden Verbundfahrkarten grundsätzlich an Fahrkartenauto­maten ausgegeben. Der Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen ist dort ausgeschlossen.
  • Abweichungen von den Regelungen wie unter 1. und 2. sind möglich, sie werden örtlich bekannt gegeben.
  • Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.

(3) Benutzt der Fahrgast beim Betreten eines Fahrzeuges mit kontrolliertem Einstieg ein eTicket oder ein HandyTicket, so hat er dieses unaufgefordert zur Kontrolle an das Lesegerät (eTicket-Auflage bzw. 2D-Barcode-Scanner) zu halten und das Kontrollergebnis abzuwarten.

(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt, im Eisenbahnbetrieb bis zum Verlassen des Bahnhofs, aufzubewahren und sie dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Beim Kauf eines HandyTickets hat der Fahrgast die Betriebsfähigkeit des Smartphones bis zum Ende der Fahrt sicherzustellen.

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2) bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(6)Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft kann vom jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. den zuständigen Abo-Centern festgesetzt und erhoben werden.


§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass das Fahrgeld abgezählt gezahlt wird.

(2) Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 Euro zu wechseln und Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(3) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung oder ein Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung bzw. dem Kundencenter des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(4) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(5) An allen Fahrkartenautomaten kann mit Bargeld gezahlt werden. Darüber hinaus akzeptieren die meisten Automaten bargeldlose Zahlungsmittel.


§ 8 Ungültige Fahrkarten

(1) Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrkarten, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können,
  3. eigenmächtig geändert sind,
  4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  5. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  7. nur als Kopie vorgelegt werden.

(2) Fahrkarten, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder amtlichen Lichtbildausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann.

(3) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird für die unter Abs. 1 genannten Fälle nicht erstattet. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für ersatzweise gelöste Fahrausweise gegen Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portogebühren zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die durch die ungerechtfertigte Einziehung des Fahrausweises bedingt für die Benutzung von Verkehrsmitteln im saarVV entstanden sind. Der eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten Gültigkeit besitzt. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.


§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

  1. für sich und mitgeführte Sachen It. §§ 11 und 12 keine ­gültige Fahrkarte erworben hat,
  2. eine gültige Fahrkarte erworben hat, diese bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann,
  3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
  4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Abs. (1) wird das doppelte Beförderungsentgelt für die bereits zurückgelegte Strecke bis zum nächsten Haltepunkt, mindestens jedoch das gesetzlich festgelegte Bußgeld, erhoben. Wenn der Fahrgast die tatsächlich zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann, erfolgt die Fahrpreisberechnung vom Ausgangspunkt der Linie bzw. für die gesamte zurückgelegte Strecke. Für die Weiterfahrt ist ein nach geltenden Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis zu erwerben.

(3) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt laut Aushang des Unternehmens erhoben.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 Euro, wenn der Fahrgast binnen einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

(5) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.


§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet werden. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. Das Verkehrsunternehmen kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00 Euro sowie Überweisungsgebühren in Höhe von 1,50 Euro von dem zu erstattenden Betrag abziehen, soweit nicht das Unternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes besteht nicht bei Ausschluss der Beförderung nach § 3 der Beförderungsbedingungen sowie für verlorene oder abhanden gekommene Fahrkarten. HandyTickets werden grundsätzlich nicht erstattet.

(2) Für Einzelfahrkarten wird der Fahrpreis grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.

(3) Tageskarten aus dem Vorverkauf werden bis zum Vortag des 1. Geltungstages gegen Gebühr erstattet. Bereits entwertete Tageskarten werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte – bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem die Fahrkarte gekauft worden ist.

(5) Zeitkarten aus dem Vorverkauf werden bis zum Vortag des 1. Geltungstages gegen Gebühr erstattet. Wird eine persönliche Zeitkarte nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt anteilig erstattet. Übertragbare Zeitkarten sind erst ab dem Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung erstattungsfähig. Je Benutzungstag werden abgezogen:

  • bei wöchentlicher Geltungsdauer 25 % des Preises,
  • bei monatlicher Geltungsdauer 5 % des Preises,
  • bei jährlicher Geltungsdauer 1/30 des auf monatliche Teilbeträge umgerechneten Beförderungsentgeltes.Eine Erstattung wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 28 zusammenhängenden Tagen durchgeführt. Dies muss durch ein ärztliches Attest oder die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Für die Berechnung der Erstattung ist der Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung der Fahrkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung maßgeblich. Das Verlustrisiko beim Versand trägt der Kunde.
    Der Erstattungsbetrag wird auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(6) Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt 3 Monate.


§ 11 Fahrgastrechte

(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahnverordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des Saarländischen Verkehrsverbundes (saarVV) erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.
Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Das im Eisenbahnverkehr (als Upgrade-Regelung) vorgesehene Recht, ersatzweise auch höherwertigere Züge als vorgesehen zum Zielort benutzen zu können, gilt nicht für die ermäßigten Angebote Saarland-/Rheinland-Pfalz-Ticket, Hotelticket, KombiTicket Gruppentageskarte, und für das City-Ticket/City mobil der DB AG.
Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei dem Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, und bei der Saarbahn, Hohenzollernstraße 115, 66117 Saarbrücken, gestellt werden. Weitere Informationen unter www.fahrgastrechte.de

(2) Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km
Die Verordnung (EU) 181/2011 regelt Fahrgastrechte im Omnibusverkehr. Bezüglich der Verkehrsdienste gemäß Absatz 1 der Verordnung, bei denen die planmäßige Wegstrecke weniger als 250 km beträgt, gelten Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 24 bis 28 der Verordnung (EU) 181/2011.

Die nationale Durchsetzungsstelle im Kraftomnibusverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de).

(3) Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und Verträgen mit Fahrgästen informiert der saarVV, dass die Fahrgäste sich an die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e. V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB wenden können. Siehe auch AGB des Online-Abo-Shop auf www.saarVV.de und der AGB des Online-Shops in der Saarfahrplan-App.


§ 12 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Für die Zulassung von Fahrrädern zur Mitnahme gelten daneben besondere Bedingungen, die in der Anlage 1 beigefügt sind. Als Fahrräder gelten einsitzige Pedelecs und versicherungsfreie Zweiräder ohne Hilfsmotor. Fahrräder im zusammengeklappten Zustand gelten als Sache.
Im zusammengeklappten Zustand gelten Falträder als Sache und werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen gemäß Ziffer 9.2 kostenlos befördert. Die Mitnahme von fahrbaren Gehhilfen (Rollatoren), Rollstühlen und Kinderwagen von mobilitätseingeschränkten Personen hat Vorrang. Rollstühle müssen dem internationalen Standard nach ISO 7193 entsprechen und dürfen nachstehende Maße: max. Länge 1.200 mm, max. Breite 700 mm und ein Gewicht bis max. 200 kg oder zur angegebenen Tragfähigkeit von Rampen nicht überschreiten.

(2) E-Scooter-Nutzer müssen sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an den E-Scooter zu stellen:

  1. 4-rädriges Fahrzeug mit einer max. Gesamtlänge von 1.200 mm
  2. Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) max. 300 kg
  3. Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  4. Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Brems­system, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  5. Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
  6. Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus

E-Scooter dürfen nur in Bussen befördert werden, die speziell hierfür geeignet sind.

Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters:

    1. Vorrangig werden schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ und nachrangig Nutzer, die eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhalten, befördert.
    2. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.
    3. Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen.
    4. Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer soll selbstständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können.

E-Scooter, die über die Voraussetzungen zur Beförderung verfügen, sind mit einem Symbol zu kennzeichnen.

(3) Über die grundsätzliche Mitnahme oder das Verbot von E-Tretrollern entscheiden die Verkehrsunternehmen vor Ort.

(4) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, insbesondere:

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(5) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Gehbehinderten vorrangig mitgenommen werden können. Das Personal entscheidet im Einzelfall.

(6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.

(7) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle diese im Fahrzeug unterzubringen sind.


§ 13 Beförderung von Tieren

(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 12 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die nicht in artgerechten Behältnissen, wie Handgepäck, untergebracht sind und Fahrgäste gefährden können, müssen auf Verlangen des Personals bzw. in den Zügen der DB AG grundsätzlich einen für sie geeigneten Maulkorb tragen.

(3) Sie sind an der Leine zu führen. Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten, artgerechten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.


§ 14 Fundsachen

(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Ansonsten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens.


§ 15 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000,00 Euro je beförderter Person begrenzt. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn der Sachschaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Bei einem vom Unternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.


§ 16 Verjährung

(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.


§ 17 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.


§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens, mit dem der Beförderungsvertrag besteht.


Anlage zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des saarVV
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme

(Anlage zu § 12 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen)

    1. In den Fahrzeugen der Verbundunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern gestattet.
    2. Als Fahrräder gelten einsitzige Pedelecs und Zweiräder ohne Hilfsmotor. Fahrräder in zusammengeklapptem Zustand gelten als Sache.
    3. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mit sich führen.
    4. Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. In Bussen erfolgt die Mitnahme nur auf dafür geeigneten Abstellflächen, in Zügen in dafür gekennzeichneten Wagenteilen bzw. in den Einstiegsräumen der Wagen.
    5. Fahrräder werden auf eigene Gefahr mitgenommen. Jede Haftung des Verkehrsunternehmens bei Beschädigung des Fahrrades ist ausgeschlossen.
    6. Die Beförderung von fahrbaren Gehhilfen (Rollatoren), Rollstühlen und Kinderwagen hat Vorrang.
    7. Unternehmensbezogene Regelungen:
      • ARGE Nahverkehrsgesellschaft  keine
      • Aloys Baron GmbH keine
      • Bliestalverkehr GbR keine
      • DB Regio AG keine
      • DB Regio Bus Mitte GmbH keine
      • KVS GmbH keine
      • Lay-Reisen – on Tour GmbH keine
      • NVG, Neunkircher-Verkehrs GmbH keine
      • Regionalbus Westpfalz GmbH keine
      • Reise Fischer GmbH keine
      • Saarbahn GmbH keine
      • Saar-Mobil GmbH & Co. KG keine
      • Saarfürst-Reisen Nikolaus Kirsch GmbH
      • vlexx GmbH keine
      • VVB, Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH keine
      • zarth GmbH keine
  • Saarbahn GmbH
    An Werktagen ab 9.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig können pro Bus bis zu 3, pro Bahn bis zu 6 Fahrräder von ihren Fahrerinnen bzw. Fahrern mitgenommen werden.
  • DB Regio AG, vlexx GmbH
    Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden Fahrräder in den dazu vorgesehenen Gepäckwagen/-abteilen sowie Mehrzweckabteilen bzw. Einstiegsräumen der planmäßig verkehrenden Nahverkehrszüge (RB, RE, S-Bahn) mitgenommen. Die für die Fahrradmitnahme besonders geeigneten Züge sind in den Fahrplanveröffentlichungen mit einem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Das Ein- und Ausladen der Fahrräder erfolgt durch die Reisenden. Es besteht kein Anspruch auf Fahrradmitnahme. Es sind Fahrradkarten erforderlich, sofern keine anderen tariflichen Regelungen getroffen sind (derzeit kostenlose Fahrradbeförderung auf Strecken innerhalb des Saarlandes montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ganztägig). Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der BB Personenverkehr der DB AG und die Beförderungsbedingungen der vlexx GmbH.

Stand: 01.September 2024 – Für Druckfehler, Änderungen und Irrtümer wird nicht gehaftet.